DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Prüfung von Hebebühnen
(DGUV Grundsatz 308-002)

Grundsatz

(bisher BGG 945)

ccc_1049_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2022

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Änderungshinweise zur letzten Ausgabe von 2004:

Anpassung in Bezug auf Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Prüfungen in Verantwortung des HerstellersTeil 1:
Allgemeines1
Sachliche Zuständigkeit2
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen3
Allgemeines3.1
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme3.2
Prüfungen in Verantwortung des BetreibersTeil 2:
Allgemeines1
Sachliche Zuständigkeit2
Sachverständige2.1
Sachkundige2.2
Gemeinsame Anforderungen an Sachverständige und Sachkundige2.3
Einleitung der Prüfungen3
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen4
Allgemeines4.1
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen4.2
Außerordentliche Prüfungen nach § 14 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung4.3
Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung4.4
Nachweis der Prüfungen4.5
Wiederholung der Prüfung4.6
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4

Vorbemerkung

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Hebebühnen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Umsturz der Hebebühne oder Versagen der Tragkonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar an der Hebebühne beschäftigten Versicherten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Hebebühnen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die "Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)", ist für Bau und Ausrüstung eine neue Rechtsgrundlage gegeben. Sie gilt

  • seit dem 1. Januar 1993, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995, für Hebebühnen, die nicht zum Heben von Personen vorgesehen sind;

  • seit dem 1. Januar 1995, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1997, für Hebebühnen, die zum Heben von Personen vorgesehen sind.

Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme einer Hebebühne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind. Dabei besteht auch die Verpflichtung, weitere zutreffende europäische Richtlinien anzuwenden und einzuhalten. Das können z. B. sein: EMV-Richtlinie (2014/30/EU), ATEX-Richtlinie (2014/34/EU), Druckbehälterrichtlinie (2014/29/EU), Outdoor Noise-Richtlinie (200-14-EG).

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV ( jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers. Für Hebebühnen, auf die Anhang IV der Maschinenrichtlinie Anwendung findet (Hebebühnen für Fahrzeuge oder Hebebühnen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht), müssen Artikel 12 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie beachtet werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Dieser DGUV Grundsatz für die Prüfung von Hebebühnen ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:

  • Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers

  • Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt wurden. Hersteller im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG ist, wer die Hebebühne konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Hebebühne mit dieser Richtlinie im Hinblick auf Inverkehrbringen unter dem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigenverbrauch verantwortlich ist.

Die hier aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für den Hersteller auf, um den Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung nach Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.

Teil 2 beschreibt die Durchführung

  • der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige,

  • der außerordentlichen Prüfung durch Sachverständige und

  • der regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige.

Sachkundige im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind zur Prüfung befähigte Personen im Sinne des § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung.

Durch diese Prüfungen werden andere, aufgrund behördlicher Bestimmungen vorgeschriebene, Prüfungen nicht berührt. Hierzu gehören z. B. die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder über Schienenfahrzeuge.

Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen.