DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Betriebssicherheits-verordnung bzw. Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

4.4.1
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch Sachkundige zu prüfen.

Anmerkung: Dies entspricht den bewährten Prüffristen nach Anhang 4 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verursacht werden z. B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart. Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung sind festgestellte Mängel entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

4.4.2
Die Hebebühne ist für die Prüfung so vorzubereiten, erforderlichenfalls auch zu reinigen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

4.4.3
Die wiederkehrende Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf:

  • den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen worden sind,

  • die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,

  • die Vollständigkeit des Prüfbuches.

Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z. B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage erfolgen.

Die wiederkehrende Prüfung muss umfassen:

  1. 1.

    Prüfung der Hebebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich der Identität.

  2. 2.

    Prüfung der Hebebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der Unfallverhütungsvorschriften und den Regeln der Technik.

  3. 3.

    Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise des Anhanges dieses DGUV Grundsatzes, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung.

  4. 4.

    Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen. Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z. B. bei Überlastsicherungen, Bremsen.

  5. 5.

    Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss.

  6. 6.

    Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen. Hinweise für die Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfungen sind in Anhang 4 dieses DGUV Grundsatzes zusammengestellt. Daneben ist die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten, soweit diese besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.