DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 3.1 - 3 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
3.1 Allgemeines

3.1.1
Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

3.1.2
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung gemäß Ziffer 1 des Anhanges I der Maschinenrichtlinie vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.

3.1.3
Bei Hebebühnen, die in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind (Hebebühnen für Fahrzeuge und Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes von mehr als 3 m besteht), müssen die Anforderungen des Artikel 12 Absatz 3 und 4 dieser Richtlinie erfüllt werden.

Siehe dritter Absatz und Erläuterungen der Vorbemerkung.