DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Außerordentliche Prüfungen nach § 14 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung bzw. Abschnitt 2.9.2 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen zu prüfen.

Änderungen der Konstruktion sind z. B. Maßnahmen zur Vergrößerung der Tragfähigkeit oder der Hubhöhe. Eine wesentliche Instandsetzung liegt z. B. vor, wenn tragende Bauteile - auch beim Austausch gegen Bauteile gleicher Art - geschweißt werden.

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d. h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 3.2 des Teiles 1 dieses DGUV Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers einzuholen.

Mithilfe einer Gefahrenanalyse ist zu untersuchen, ob durch die Änderung in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, dass in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Daraus ergibt sich, dass dann das EG-Konformitätsverfahren für die gesamte Hebebühne durchgeführt werden muss.

Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse, dass sich durch die Änderung der Hebebühne keine neuen oder nur geringe Gefahren ergeben, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes vor. Eine Nachrüstung der gesamten Hebebühne auf die im Anhang I der Maschinenrichtlinie geforderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist dann nicht erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit der Hebebühne zur Folge haben (z. B. beim nachträglichen Einbau einer Überlastsicherung).

Für Hersteller und Betreiber empfiehlt es sich, bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, eng mit den Arbeitsschutzbehörden (Unfallversicherungsträger, Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz) zusammen zu arbeiten und gemeinsam getragene Lösungen zu entwickeln.