DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Sachkundige

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebühnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Hebebühnen beurteilen können.

Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können neben Sachverständigen z. B. herangezogen werden:

  • Betriebsingenieure und -ingenieurinnen,

  • Betriebsmeister bzw. Betriebsmeisterinnen,

  • Kundendienstmonteure und -monteurinnen der Hersteller,

sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand der zu prüfenden Hebebühne zu beurteilen.