DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 1 - 1 Allgemeines

1.1
Dieser Teil des DGUV Grundsatzes enthält:

  1. 1.

    Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen nach § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

  2. 2.

    Außerordentliche Prüfungen nach Abschnitt 2.9.2 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" bzw. § 14 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

  3. 3.

    Regelmäßige Prüfungen nach Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" bzw. § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

1.2
Für Hebebühnen, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Hebebühnen, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 (bzw. 1. Januar 1995 und 31. Dezember 1996 für Hebebühnen zum Heben von Personen) noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Hebebühnen spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie bzw. ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.