DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 4.1 - 4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie - für die in Abschnitt 1.2 des Teils 2 dieses DGUV Grundsatzes genannten Hebebühnen - die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) und die mit-geltenden Unfallverhütungsvorschriften zugrunde zu legen.