DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 2.1 - 2 Sachliche Zuständigkeit
2.1 Sachverständige

Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebühnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie sollen Hebebühnen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Für die Durchführung der Prüfung durch Sachverständige können z. B. herangezogen werden:

  • Sachverständige der Technischen Überwachung (d. h. Technische Überwachungs-Vereine, Dekra, außerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter),

  • Fachingenieure und -ingenieurinnen der Hersteller,

  • Fachingenieure und -ingenieurinnen der Betreiber,

  • freiberufliche Fachingenieure und -ingenieurinnen.