DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen

4.2.1
Hebebühnen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind gemäß § 14 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung vor der erstmaligen Verwendung durch einen Sachkundigen auf Betriebsbereitschaft einschließlich Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen. Dies gilt auch für baumustergeprüfte Hebebühnen, die zerlegt angeliefert und beim Betreiber zusammengebaut werden. Die Betriebsbereitschaft schließt die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel sowie die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen - ausgenommen der Fangeinrichtung - mit ein.

Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme einer Hebebühne sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten, die dieser nach Abschnitt 4.4.2 Buchstabe e) des Anhanges I der Maschinenrichtlinie zur Verfügung zu stellen hat.

4.2.2
Die Prüfung ist an der betriebsbereiten Hebebühne vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

4.2.3
Der oder die Sachkundige muss feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, die Hebebühne einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind. Siehe Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Buchstabe A des Anhanges VII der Maschinenrichtlinie.

4.2.4
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:

  1. 1.

    Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:

    • Prüfbuch mit Stammblatt und Anlagen auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Hebebühne;

    • Konformitätserklärung;

    • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung;

    • Tragfähigkeitstabellen/-diagramme, Lastverteilung;

    • Vorhandensein der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik);

    • Vorhandensein von Angaben, z. B. zum Fundament.

  2. 2.

    Prüfung der Fundamente.

  3. 3.

    Prüfung der Eignung der Hebebühne für den vorgesehenen Einsatz.

  4. 4.

    Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit.

  5. 5.

    Funktionsprüfung der gesamten Hebebühne.

  6. 6.

    Durchführung der Probebelastungen:

    • Statische und dynamische Prüfungen entsprechend Abschnitt 4.1.2.3 des Anhanges I der Maschinenrichtlinie;

    • Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2 Buchstabe e) des Anhanges I der Maschinenrichtlinie;

    • Prüfungen nach zutreffenden Normen.