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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen
(TRBS 1201 Teil 4)

Vom 12. Oktober 2009 (GMBl S. 1598)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 15. Oktober 2013 (GMBl S. 1154)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Prüfarten und -umfänge3
Allgemeine Zielsetzung3.1
Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV)3.2
Wiederkehrende Prüfung (nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV)3.3
Wiederkehrende Prüfung (Zwischenprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV)3.4
Prüfung nach einer Änderung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)3.5
Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung (§ 14 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)3.6
Angeordnete außerordentliche Prüfung (§ 16 BetrSichV)3.7
Dokumentation (§§ 19 und 20 BetrSichV)4
Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummer 3.2.3 Absatz 12 sowie Nummer 3.3 Absatz 12Anlage 1