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Abschnitt 3.1 TRBS 1201 Teil 4 - 3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzung

Durch Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme der Anlagen und nach einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion festgestellt.

Die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV dienen der Sicherstellung des sicheren und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen hinsichtlich des Betriebs.

Die Prüfungen nach einer Änderung erfolgen vor der Wiederinbetriebnahme der Anlage und dienen zur Prüfung der sicheren Funktion der geänderten Teile und der sich daraus ergebenden sicheren Funktion der Gesamtanlage.

Die angeordnete außerordentliche Prüfung erfolgt auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde. Der Prüfumfang wird im Einzelfall festgelegt und dient z.B. zur Schadensermittlung und Unfallanalyse.