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Abschnitt 3.5 TRBS 1201 Teil 4 - 3.5 Prüfung nach einer Änderung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)

(1) Die in der TRBS 1121 beschriebene Änderung an Anlagenteilen und die sich daraus ergebenden Folgerungen auf die Gesamtanlage müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.

Bei der Durchführung von Änderungen ist der Stand der Technik anzuwenden.

(2) Zur Prüfung muss die Aufzugsanlage in betriebsbereitem Zustand sein.

(3) Die Prüfung umfasst im Wesentlichen den Vergleich der geänderten Teile mit der in den Unterlagen festgelegten Ausführung, die Funktion und die Wirksamkeit der geänderten Teile und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage.