Abschnitt 3.7 TRBS 1201 Teil 4 - 3.7 Angeordnete außerordentliche Prüfung (§ 16 BetrSichV)
Bei angeordneten Prüfungen bestimmen sich die Art und der Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde.
Bei angeordneten Prüfungen bestimmen sich die Art und der Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde.