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Abschnitt 3.4 TRBS 1201 Teil 4 - 3.4 Wiederkehrende Prüfung (Zwischenprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV)

Diese Prüfung umfasst mindestens:

(1) Prüfung der Treibscheibe auf Verschleiß sowie der Tragmittel auf Ablegereife und deren Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand.

(2) Prüfung des Notrufsystems

Diese Prüfung beinhaltet die Wirksamkeit des Notrufsystems einschließlich der Übertragungseinrichtungen zwischen der Aufzugsanlage und der ständig besetzten Stelle.

Die Prüfung beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

Ergänzung für Notrufe mit Klingel oder Hupe: Ein Notrufsystem gilt auch als wirksam, wenn der Notruf während der Betriebszeit wahrgenommen wird und die Einleitung entsprechender Hilfsmaßnahmen in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(3) Prüfung der Funktion der mechanischen Bremse.

(4) Prüfung der Funktion der Fahrkorbtür, der Schachttüren und die Wirksamkeit der Schachttürverschlüsse und deren elektrischen Sicherheitseinrichtungen.