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Abschnitt 3.3 TRBS 1201 Teil 4 - 3.3 Wiederkehrende Prüfung (nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV)

Die wiederkehrende Prüfung umfasst insbesondere:

(1) Prüfung der Funktion und der Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen und der Sicherheitsschalter sowie der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises

(2) Prüfung der Tragmittel und ihrer Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand und Prüfung der Tragmittel auf Ablegereife

(3) Prüfung der Wirksamkeit des Notrufsystems

Die Prüfung beinhaltet die Wirksamkeit des Notrufsystems einschließlich der Übertragungseinrichtungen zwischen der Aufzugsanlage und der ständig besetzten Stelle.

Die Prüfung beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

Bei Notrufen mit Klingel oder Hupe gilt ein Notrufsystem auch als wirksam, wenn der Notruf während der Betriebs zeit wahrgenommen wird und die Einleitung entsprechender Hilfsmaßnahmen in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(4) Prüfung der Funktion der Tragseil-Gewichtsausgleichseinrichtung

(5) Prüfung von mechanischen Bremsen

Die Bremse bzw. Bremseinrichtung am Triebwerk ist eine Betriebsbremse und muss alleine in der Lage sein, den nach der Errichtungsvorschrift beladenen Fahrkorb aus der Nenngeschwindigkeit zu verzögern. Folgende Prüfschritte sind erforderlich:

  1. a)

    Prüfung der Wirksamkeit der Bremsen durch Anhalten des beladenen Fahrkorbes in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit, und zwar bei Aufzugsanlagen mit Gegengewicht mit Nennlast, bei Aufzugsanlagen ohne Gegengewicht mit 1,25-facher Nennlast oder entsprechend der Errichtungsvorschrift. Die Prüfung der Bremse bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und entsprechendem Ausgleich kann auch mit leerem Fahrkorb in Aufwärtsrichtung erfolgen.

  2. b)

    Ermittlung, ob der mit Nennlast beladene Fahrkorb in der Abwärtsfahrt mit je einem deaktivierten Bremskreis aus der Betriebsgeschwindigkeit verzögert. Die Prüfung der Bremse bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und entsprechendem Ausgleich kann auch mit leerem Fahrkorb in Aufwärtsrichtung erfolgen.

  3. c)

    Beurteilung des Zustands und der Funktion der Bremse durch Sichtprüfung.

Dies gilt auch als erfüllt, wenn durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Überwachungsschalter, Verschleißkontrolle) der Zustand überwacht wird und deren Wirksamkeit beurteilt werden kann.

Hinweis: Die Bremse bzw. Bremseinrichtung am Triebwerk ist eine Betriebsbremse.

(6) Prüfung der Treibfähigkeit

Bei Aufzugsanlagen mit Treibscheibenantrieb sind zu prüfen:

  1. a)

    die ausreichende Treibfähigkeit auch bei beladenem Fahrkorb mit entsprechender Überlast nach der Errichtungsvorschrift,

  2. b)

    die Aufhebung der Treibfähigkeit durch eine Aufsetzprobe des Gegengewichtes mit unbeladenem Fahrkorb und

  3. c)

    der Gegengewichtsausgleich.

Die Prüfung kann mit Prüflast oder auch mit alternativen, im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der Prüfung gleichwertigen Prüfsystemen erfolgen.

(7) Prüfung der Fangvorrichtung

Insbesondere ist zu prüfen:

  1. a)

    bei Sperrfangvorrichtungen die Funktion,

  2. b)

    bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis einschließlich 1 m/s genügt eine Prüfung der Funktion, wenn

    1. 1)

      die Einstellung den Freifallbedingungen entspricht,

    2. 2)

      die Einstellung so gesichert ist, dass deren Änderung nicht unentdeckt bleibt, z.B. durch Plombieren und

    3. 3)

      der Einbau der Bremsfangvorrichtung eine Sichtkontrolle im Rahmen der Funktionsprüfung erlaubt,

  3. c)

    bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit > 1 m/s muss deren Wirksamkeit geprüft werden,

  4. d)

    die Wirksamkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn diese nicht im Rahmen der Fangprobe erwiesen ist.

Die Prüfung kann mit Prüflast oder auch mit alternativen, im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der Prüfung gleichwertigen Prüfsystemen erfolgen.

(8) Prüfung der Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung

Bei Aufzugsanlagen mit Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung ist die Wirksamkeit zu prüfen. Beim Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss der mit Betriebsgeschwindigkeit aufwärts fahrende, leere Fahrkorb verzögert werden.

(9) Prüfung der Aufsetzvorrichtung

Bei Aufzugsanlagen mit Aufsetzvorrichtung sind die Funktion und die Wirksamkeit der Aufsetzvorrichtung zu prüfen durch Aufsetzen des leeren Fahrkorbes aus der zugehörigen Haltestelle.

(10) Prüfung von Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb

Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zu prüfen:

  1. a)

    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

  2. b)

    das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,

  3. c)

    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe spätestens bei 2,3-fachem statischem Druck bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

  4. d)

    die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,

  5. e)

    die Funktion und die Wirksamkeit der Absinkverhinderungseinrichtung bei mit Nennlast beladenem Fahrkorb und

  6. f)

    die Funktion und die Wirksamkeit des Leitungsbruchventils bzw. der Rohrbruchsicherung bei mit Nennlast beladenem Fahrkorb.

Die Prüfung zu e) und f) kann mit Prüflast oder auch mit alternativen, im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der Prüfung gleichwertigen Prüfsystemen erfolgen.

(11) Prüfung der Puffer

Bei Aufzugsanlagen mit Puffern ist die Funktion der Puffer entsprechend der Errichtungsvorschrift zu prüfen.

(12) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage

Hierbei kann sich die ZÜS bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der ZÜS obliegt; dies gilt nicht für die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitsstromkreises.