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Abschnitt 4 TRBS 1201 Teil 4 - 4 Dokumentation (§§ 19 und 20 BetrSichV)

(1) Das Ergebnis von Prüfungen ist schriftlich niederzulegen (§ 19 Abs. 1 BetrSichV). Zusätzlich kann über die durchgeführte oder die nächste fällige Prüfung sichtbar im Fahrkorb oder an der Hauptzugangsstelle eine Prüfplakette angebracht werden.

(2) Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat die zugelassene Überwachungsstelle der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 20 BetrSichV).