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Abschnitt 3.2 TRBS 1201 Teil 4 - 3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV)

3.2.1 Allgemeines

Die Prüfung vor Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.

Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der BetrSichV

3.2.2 Ordnungsprüfung

Die Ordnungsprüfung umfasst die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf Vollständigkeit. Hierbei sind insbesondere die vorgesehene Betriebsweise und die Aufstellungsbedingungen zu berücksichtigen.

Zusätzlich muss bei Aufzugsanlagen ohne Beschaffenheitsnachweis durch ein abgeschlossenes Konformitätsbewertungsverfahren die Einhaltung des Standes der Technik nachgewiesen und festgestellt werden (z.B. statische und dynamische Nachweise der Konstruktionsteile, elektrische und hydraulische Schaltpläne, Nachweise und Prüfanleitungen der verwendeten Sicherheitsbauteile, Abweichungen zur Norm und adäquate Ersatzmaßnahmen).

3.2.3 Prüfung am Betriebsort

Bei der Prüfung am Betriebsort werden die Funktion und die Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen und der Sicherheitsschalter sowie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises geprüft. Damit diese geprüft und beurteilt werden können, müssen die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel oder Bewertungskriterien des Herstellers am Betriebsort vorhanden sein.

Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.

Die Prüfung umfasst insbesondere:

(1) Vergleich der Übereinstimmung der Anlage mit der in den Unterlagen festgelegten Ausführung

(2) Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand

(3) Prüfung des Notrufsystems

Die Prüfung beinhaltet die Wirksamkeit des Notrufsystems einschließlich der Übertragungseinrichtungen zwischen der Aufzugsanlage und der ständig besetzten Stelle.

Die Prüfung beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

Ergänzung für Notrufe mit Klingel oder Hupe: Ein Notrufsystem gilt auch als wirksam, wenn der Notruf während der Betriebszeit wahrgenommen wird und die Einleitung entsprechender Hilfsmaßnahmen in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(4) Prüfung von mechanischen Bremsen

Die Prüfung beinhaltet:

  1. a)

    Prüfung der Wirksamkeit der Bremsen durch Anhalten des beladenen Fahrkorbes in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit, und zwar bei Aufzugsanlagen mit Gegengewicht mit Nennlast, bei Aufzugsanlagen ohne Gegengewicht mit 1,25-facher Nennlast oder entsprechend der Errichtungsvorschrift. Die Prüfung der Bremse bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und entsprechendem Ausgleich kann auch mit leerem Fahrkorb in Aufwärtsrichtung erfolgen.

  2. b)

    Der mit Nennlast beladene Fahrkorb muss in der Abwärtsfahrt mit je einem deaktivierten Bremskreis aus der Betriebsgeschwindigkeit verzögern.

Hinweis: Die Bremse bzw. Bremseinrichtung am Triebwerk ist eine aus mindestens zwei Bremskreisen bestehende Betriebsbremse.

(5) Prüfung der Treibfähigkeit

Bei Aufzugsanlagen mit Treibscheibenantrieb ist zu prüfen:

  1. a)

    die ausreichende Treibfähigkeit auch bei beladenem Fahrkorb mit entsprechender Überlast nach der Errichtungsvorschrift,

  2. b)

    die Aufhebung der Treibfähigkeit und

  3. c)

    der Gegengewichtsausgleich.

Die Prüfung kann mit Prüflast oder auch mit alternativen, im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der Prüfung gleichwertigen Prüfsystemen erfolgen.

(6) Prüfung der Fangvorrichtung

Bei Aufzugsanlagen mit Fangvorrichtung ist zu prüfen:

  1. a)

    die Wirksamkeit der Fangvorrichtung durch eine Fangprobe gemäß Errichtungsvorschrift in der Abwärtsfahrt jeweils ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes,

    Hinweis: Bei Sperrfangvorrichtungen kann die mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes wirksam bleiben.

  2. b)

    die Wirksamkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn diese nicht im Rahmen der Fangprobe erwiesen ist.

Die Prüfung kann mit Prüflast oder auch mit alternativen, im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der Prüfung gleichwertigen Prüfsystemen erfolgen.

(7) Prüfung der Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung

Bei Aufzugsanlagen mit Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung ist die Wirksamkeit zu prüfen. Beim Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss der mit Betriebsgeschwindigkeit aufwärts fahrende leere Fahrkorb verzögert werden.

(8) Prüfung von Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb

Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zu prüfen:

  1. a)

    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

  2. b)

    das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,

  3. c)

    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe spätestens bei 2,3-fachem statischem Druck bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

  4. d)

    die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,

  5. e)

    die Funktion und die Wirksamkeit der Absinkverhinderungseinrichtung bei mit Nennlast beladenem Fahrkorb und

  6. f)

    die Funktion und die Wirksamkeit des Leitungsbruchventils bzw. der Rohrbruchsicherung bei mit Nennlast beladenem Fahrkorb,

  7. g)

    die Dichtheit des gesamten Hydrauliksystems mit dem 2-fachen Nenndruck.

(9) Prüfung von Puffern

Bei Aufzugsanlagen mit Puffern muss die Funktion und die Wirksamkeit der Puffer gemäß der Errichtungsvorschrift geprüft werden.

(10) Prüfung der Aufsetzvorrichtung

Bei Aufzugsanlagen mit Aufsetzvorrichtung müssen die Funktion und die Wirksamkeit der Aufsetzvorrichtung gemäß der Errichtungsvorschrift durch Aufsetzen des Fahrkorbes aus der zugehörigen Haltestelle erfolgen.

(11) Prüfung der Funktion der Tragseil-Gewichtsausgleicheinrichtung

(12) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage

Hierbei kann sich die ZÜS bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der ZÜS obliegt; dies gilt nicht für die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitsstromkreises.