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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab Juli

Zum 1. Juli 2021 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst.
Foto: © littlewolf1989 - stock.adobe.com

Zum 1. Juli 2021 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Grundlegende Regelungen bleiben bestehen. Änderungen gibt es hinsichtlich der Testangebote für Präsenzbeschäftigte.

Eine Maßgabe für betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die letzte Fassung gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. In angepasster Form wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert bis zum 10. September 2021. Das besagt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Änderungen sollen eine flexible Anpassung an das Infektionsgeschehen ermöglichen. Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten weiterhin. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht für Betriebe, in einem Hygienekonzept erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Zum 1. Juli 2021 gibt es an manchen Stellen Lockerungen. Zwar bleiben Arbeitgeber verpflichtet, im Betrieb für Beschäftigte in Präsenz mindestens zweimal pro Woche ein kostenfreies Angebot für Schnell- oder Selbsttests bereitzustellen. Testangebote sind laut Verordnung aber nicht erforderlich, wenn Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen können. Eine Ausnahme gilt daher für vollständig geimpfte oder Covid-19-genesene Arbeitnehmer. Für Beschäftigte besteht keine Verpflichtung, Testangebote zu nutzen oder dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- oder Genesungsstatus zu geben.

Zukünftig entfällt die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Auch endet mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse die strenge Homeoffice-Vorgabe. Dennoch ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen mehrerer Personen auf das betriebsnotwenige Minimum zu beschränken. Gleiches gilt für betriebsbedingte Kontakte. Außerdem muss während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen der Infektionsschutz gewährleistet bleiben. Liefern andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, müssen Betriebe ihren Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. 

Quelle/Text: BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Lesen Sie auch »Testpflicht vs. Testangebot« >>

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