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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gültig ab August 2020

Es gibt eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat erstmals eine gemeinsame Regel mehrerer Arbeitsschutz-Ausschüsse zu Covid-19 veröffentlicht, die die Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz noch einmal deutlich macht. Gültig ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ab August 2020.

Die Gefährdungen durch den Corona-Virus machen auch an den Arbeitsplätzen nicht halt. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Die Regel gilt ab August 2020.

Wie alle technischen Regeln zu den Arbeitsschutzverordnungen beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss. Die Ärztin oder der Arzt im Sinne des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen.

Der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst. Die Regel gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA, Empfehlungen oder Beschlüsse) zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Die Empfehlungen des ABAS im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sind weiterhin zu berücksichtigen.

Weitere Details zu den Bestimmungen der BioStoffV, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) finden Interessierte in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht von Weinmann, Klein, Bayer im Carl-Heymanns-Verlag.

Quelle/Text: BMAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dr. Helmut A. Klein

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