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Covid-19: Wie ist mit Risikogruppen im Betrieb umzugehen?

Manche Personengruppen haben bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf.
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Manche Personengruppen haben bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit. Es braucht aktualisierte Gefährdungsbeurteilungen – und für besonders schutzbedürftige Beschäftigte eine arbeitsmedizische Betrachtung des Einzelfalls. 

Grundsätzlich gilt bei SARS-CoV-2: Die Gefahr einer Ansteckung müsse für alle Beschäftigten möglichst vermieden, zumindest aber reduziert werden. So heißt es in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung »Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten« des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Demnach sollten sich Betriebe hinsichtlich Schutzmaßnahmen nach dem sogenannten TOP-Prinzip richten. Ergreifen sind zuerst technische Maßnahmen wie Schutzwände, dann organisatorische Maßnahmen wie Homeoffice und – sofern diese nicht ausreichen – persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken. 

Gefahren für besonders Schutzbedürftige berücksichtigen

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit haben über erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu beraten. Beschäftigte sind über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen aufzuklären. Die Publikation des BMAS führt an, dass bei der Gefährdungsbeurteilung spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen sind. Für Beschäftigte bestehe jedoch auch im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber Vorerkrankungen mitzuteilen. 

Einzelfallbetrachtung durch den Betriebsarzt

Die Arbeitsmedizinische Empfehlung unterstützt die Verantwortlichen dabei, einen individuellen und bestmöglichen Arbeitsschutz zu identifizieren. Eine pauschale Bewertung von Vorerkrankungen ist aufgrund der Komplexität nicht möglich. Es komme vielmehr auf die Einzelfallbetrachtung. Der Betriebsarzt berät im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgrund der individuellen Situation eines Beschäftigten. Die Publikation sieht eine Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen sowie das Umsetzen des TOP-Prinzips vor. Ebenso erfolgt eine Einteilung in vier Gruppen, je nach Gefährdung der Tätigkeit. Eine Tabelle von Krankheiten und unterschiedlichen Schweregraden dient Ärzten der Vorsorge als Hilfestellung. 

Quelle/Text: BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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