Die Infektion mit Krankheitserregern ist im Gesundheitswesen ein Berufsrisiko. Vor allem die Corona-Pandemie lässt die Gefahr einer Ansteckung steigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit gelten.
Zu beruflichen Risiken zählen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Beschäftigte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Insbesondere im Gesundheitswesen besteht die Gefahr, sich mit einer Infektionskrankheit anzustecken. Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus gilt in der Regel jedoch nicht als Arbeitsunfall.
Eine Berufskrankheit kann sich daraus dennoch ergeben. Inwiefern eine solche Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wird, darüber klären die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) mit der Information »Covid-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen« auf. »Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen«, sagt Professor Felix Walcher, DIVI-Generalsekretär und Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sei dabei ein wichtiger Baustein. Als Service habe man für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.
Anerkennung als Berufskrankheit: Welche Voraussetzungen gelten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer Erkrankung an Covid-19 die Anerkennung zur Berufskrankheit möglich sein. Das gilt unter anderem für Beschäftigte im Gesundheitswesen wie in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und Laboratorien. Dem angestellten Personal stehen oftmals ehrenamtliche Helfer zur Seite. Auch für sie besteht Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Freiberuflich Selbstständige auf Honorarbasis sind angehalten, Fragen zum Versicherungsschutz mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.
Maßgeblich für die Erfüllung einer Berufskrankheit sind folgende drei Voraussetzungen:
- Der Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen ist im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen erfolgt,
- der Beschäftigte zeigt relevante Krankheitserscheinungen wie beispielsweise Fieber oder Husten und
- der PCR-Test zeigt ein positives Ergebnis.
Wichtig bei Verdacht auf eine Infektion: Der Beschäftigte sollte seinen behandelnden Arzt oder den Betriebsarzt darauf hinweisen, dass ein beruflicher Zusammenhang bestehen und die Infektion am Arbeitsplatz erfolgt sein kann. Arzt und Arbeitgeber müssen den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit bei der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise bei dem zuständigen Träger anzeigen.
Heilbehandlung und Rehabilitation: Wer trägt die Kosten?
Sofern eine Anerkennung als Berufskrankheit vorliegt, gehen Kosten für Heilbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt für die Rehabilitation in medizinischer, beruflicher und sozialer Hinsicht. Auch diese Kosten werden übernommen. Kommt es zu einer dauerhaften Erwerbsminderung, kann ein entsprechender Rentenanspruch gegeben sein. Endet die Erkrankung tödlich, können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente bekommen.
Test auf SARS-CoV-2: Trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten?
Ob die gesetzliche Unfallversicherung auch den Test auf SARS-CoV-2 übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Kostenübernahme ist möglich, wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder Laboratorien Kontakt zu einer infizierten – oder vermutlich infizierten – Person hatten. Und: Es müssen innerhalb der Inkubationszeit Symptome der Covid-19-Erkrankungen aufgetreten sein. Zu direkten Kontakten zählen pflegerische Tätigkeiten an Infizierten und deren körperliche Untersuchungen. Gleiches gilt für den Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten von Infizierten.
Quelle/Text: BGHW, DGUV, DIVI / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)