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Corona-Erkrankung: Kann eine Infektion ein Arbeitsunfall sein?

Kann eine Corona-Erkrankung ein Arbeitsunfall sein?
Foto: © weixx - stock.adobe.com

Gibt es einen Corona-Fall im Unternehmen und infiziert sich ein Beschäftigter deswegen mit dem Covid 19-Virus, kann seine Erkrankung dann als Arbeitsunfall gelten? Ein Anwalt für Arbeitsrecht hat diese Fragestellung erörtert.

Mal angenommen, ein Beschäftigter infiziert sich auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder während der Ausführung seiner Arbeit mit dem Corona-Virus, kann dieser Vorfall dann als Arbeitsunfall gewertet werden? Immerhin birgt die Anerkennung als Arbeitsunfall aufgrund guter Heilbehandlungen, Kuren oder einer Unfallrente gewisse Vorteile für den Erkrankten. Der Anwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hat die Sachlage auf dem Portal anwalt.de schrittweise analysiert.

Corona-Infektion kann ein »Unfall« sein

Zunächst geht Bredereck der Frage nach, ob eine Virusinfektion überhaupt ein Unfall sein kann. Er bezieht sich auf die Definition von »Unfall« im Sozialgesetzbuch VII (SGB), demzufolge Unfälle »zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen«, sind (§ 8 SGB VII).

Übertragen auf das Corona-Virus lässt sich laut Bredereck festhalten: Die Infektion mit dem Corona-Virus ist zeitlich begrenzt, wirkt auf den Körper ein und es verursacht einen Schaden der Gesundheit.

Brederecks Antwort auf die Frage, ob eine Corona-Infektion überhaupt ein Unfall sein kann ist eindeutig: »Wer an Covid-19 erkrankt, erleidet wohl eindeutig einen Unfall im Sinne der Regeln über die gesetzliche Unfallversicherung.«

Eine Infektion ist noch lange kein Arbeitsunfall

Doch: Auch wenn dem Gesetz nach eine Virusinfektion ein Unfall sein kann, muss es sich nicht zwangsläufig um einen Arbeitsunfall handeln. Denn laut § 8 SGB VII ist ein Unfall nur dann ein Arbeitsunfall, wenn sich der Vorfall infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Bredereck schlussfolgert: »Denn selbst wenn man den Nachweis führen kann, dass man sich während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Coronavirus angesteckt hat, wird man wohl sagen müssen, dass eine Ansteckung während einer weltweiten Pandemie etwas ist, was einen immer und überall treffen kann.« Es handele sich dann wohl eher nicht um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit.

Seiner Einschätzung zufolge werden die Gerichte wohl der Auffassung sein, dass eine Infektion am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit während einer von den Vereinten Nationen anerkannten Pandemie einen Zufall beziehungsweise ein allgemeines Lebensrisiko darstelle.

Quelle/Text: anwalt.de, Redaktion arbeitssicherheit.de

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