Name des Begriffes: Betriebsarzt
Beschreibungen des Begriffes:

Betriebsarzt

1. Allgemeines

Betriebsärzte sind aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und ihrer besonderen Kenntnisse über die Arbeitswelt mehr als andere Mediziner geeignet, die medizinische Betreuung der Arbeitnehmer wahrzunehmen. Rechtsgrundlagen für ihre Tätigkeit sind zum einen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und zum anderen die berufsgenossenschaftliche Vorschrift Betriebsärzte (BGV A 7).

2. Bestellung von Betriebsärzten

Im Zentrum des ASiG steht die vom Arbeitgeber vorzunehmende Bestellung von bestimmten Personen, die ihn bei der Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen sollen. Nach § 2 Abs. 1 ASiG hat der Arbeitgeber, soweit dies erforderlich ist, Betriebsärzte zu bestellen im Hinblick auf:

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Für die Betriebsart und die daran anknüpfenden Gefahren können als Kriterium dienen:

  • die bisherige Unfallhäufigkeit,
  • die von der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgenommene Gefahrklassen-Einstufung sowie
  • der Krankenstand.

Die Größe des Betriebes und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft bemisst sich z.B. auch danach, wie viele Jugendliche, Frauen, ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden und ob z.B. eine große Fluktuation in der Belegschaft herrscht.

Für die Betriebsorganisation können von Bedeutung sein:

  • vorhandene Spezialisten für besondere Sicherheitsfragen, etwa Strahlenschutzbeauftragte,
  • die Organisation der Betriebsaufsicht,
  • besonders sicherheitstechnisch geschultes Aufsichtspersonal,
  • unübersichtliche Arbeitsstätten etc.

Ob und inwieweit aufgrund dieser Kriterien im Einzelfall vom Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen sind, haben die Unfallversicherungsträger entsprechend der Ermächtigung in § 15 SGB VII in Unfallverhütungsvorschriften geregelt.

3. Bestellung nach der BGV A 2

Nach § 2 Abs. 1 BGV A 2 hat der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

4. Regelungen für Betriebe bis zu 10 Beschäftigte und mehr

Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der BGV A 2.

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen Betreuung gemäß den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden. Hinsichtlich der betriebsärztliche Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 werden die Bestellvorschriften der Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (VBG123/BGV A 7) eingesetzt, wobei die Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung von den Berufsgenossenschaften, die Verwaltungen explizit ausgewiesen haben, einheitlich auf 0,2 (Betriebsarzt) Stunden/Beschäftigtem und Jahr festgesetzt werden sollen.

4.1 Grundbetreuungen

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einer Anzahl von Jahren wiederholt, deren Bemessung den einzelnen Berufsgenossenschaften obliegt.

Konkrete Regelungen der jeweiligen BG hierzu erfolgen unter Anwendung der "Orientierungshilfe für die Einordnung der Branche/Berufsgenossenschaft in die Gruppen I, II und III der betriebsärztlichen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes". Danach ergeben sich folgende Gruppen und Jahresstufen:

  • Gruppe I: höchstens 1 Jahr
  • Gruppe II: höchstens 3 Jahre
  • Gruppe III: höchstens 5 Jahre

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich Gegebenheiten anzupassen.

4.2 Betreuung bei besonderen Anlässen

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt können unter anderem sein: die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben,
  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abfälle,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

 

4.3 Weitere Anlässe zum Tätigwerden des Betriebsarztes

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme.

Branchenspezifische Konkretisierungen nimmt die jeweilige Berufsgenossenschaft vor.

5. Nachweispflicht

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Konkrete Regelungen der jeweiligen BG zu Art und Form des Nachweises schreiben weitere Einzelheiten vor. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind, Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über die Qualifikation als Betriebsarzt verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

6. Ausnahmen für die Bestellung von Betriebsärzten

BGV A 2 regelt Ausnahmen von den generellen Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsärzten.

§ 2 Abs. 6 regelt nunmehr sieht vor, dass die Berufsgenossenschaften im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen zulassen kann, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterschiedlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten festgelegt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlichhoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

7. Überbetriebliche Dienste

Eine weitere Möglichkeit zur flexiblen und gleichwohl sachgerechten Erfüllung der Pflichten aus dem ASiG bietet § 19 ASiG dem Arbeitgeber. Danach kann er seine Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen, auch dadurch erfüllen, dass er einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten mit der Wahrnehmung der betriebsärztlichen Betreuung nach § 3 ASiG betraut. Nach § 24 Abs. 1 SGB VII können die Unfallversicherungsträger derartige Dienste einrichten. Die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann sogar für die bei ihm angeschlossenen Betriebe die zwangsweise Anbindung an diesen Dienst vorsehen, sofern der Arbeitgeber nicht den Nachweis führt, dass er auf andere Art und Weise der Bestellungspflicht aus dem ASiG nachgekommen ist.

8. Betriebsverfassung

Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG sind die Betriebsärzte mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des BetrVG. Die fehlende und auch nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung des Betriebsarztes führt zumindest dann zur Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Beendigungskündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit als Betriebsarzt in untrennbarem Zusammenhang stehen (BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87). Aus § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG ergibt sich, dass vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes der Betriebsrat zu hören ist. Diese Regelung könnte in der betrieblichen Praxis dahingehend missverstanden werden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe, wenn externe Dienstleister tätig werden. Richtigerweise darf § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG nur als Entscheidungsfreiraum über das "Wie" der Betreuung verstanden werden. Dem vorgeschaltet ist aber die Frage, "ob" überhaupt ein externer Dienstleister infrage kommt. Diese Frage wiederum unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Somit führt im Ergebnis bei der vom Betrieb geplanten Einschaltung externer Ärzte am Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kein Weg vorbei.

9. Anforderungen

Bezüglich der Anforderungen an einen Betriebsarzt, stellt § 4 ASiG fest, dass der Arbeitgeber als Betriebsarzt nur Personen bestellen darf, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Nähere Regelungen zur arbeitsmedizinischen Fachkunde und deren Vorhandensein treffen dann gem. § 3 Abs. 2 und 3 BGV A 2 die Betriebsärzte. Danach kann der Unternehmer die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen, durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  • eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  • mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben.

Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmen gegenüber zu erbringen.

Wie sich aus der Wortwahl der BGV A 7 ergibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, eigene Untersuchungen und Nachforschungen über die Qualifikation des Arztes anzustellen. Vielmehr darf er den Rechtsschein der ihm vorgelegten Urkunden für sich in Anspruch nehmen.

10. Ausnahmen von den Anforderungen an Betriebsärzte

§ 18 ASiG ermächtigt die zuständige Behörde, dem Arbeitgeber zu gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 ASiG verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.

§ 6 Abs. 1 der BGV A 2 enthält die entsprechenden Übergangsvorschriften für Ärzte.

Nach § 6 Abs. 1 kann der Unternehmer abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  • 1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  • 2. a) bis zum 31.12.1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
  • 2. b) bis zum 31.12.1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
  • und über die Voraussetzungen nach Nr. 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

11. Aufgaben des Betriebsarztes

11.1 Aufgaben gemäß ASiG

Die umfänglichen Aufgaben, die ein Betriebsarzt zu erfüllen hat, sind in § 3 ASiG niedergelegt. Sie sind weit gehend deckungsgleich mit den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG).

Zu den identischen Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft gehört es:

  1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
  1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.

Des Weiteren haben sie die unter dem vorstehenden Punkt 2a aufgeführten Betriebsbegehungen nicht nur allein, sondern auch gemeinsam vorzunehmen (§ 10 S. 2 ASiG).

Aus der Natur des Berufes ergibt sich, dass Betriebsärzte die Aufgabe haben, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Daraus ergibt sich auch im Weiteren die zusätzliche Orientierung auf medizinische Komplexe wie

  • arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische sowie arbeitshygienische Fragen,
  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  • bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

Zu den Aufgaben eines Betriebsarztes gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

11.2 Aufgaben der Betriebsärzte nach der BGV A 2

Über die teils identischen teils voneinander abweichenden Regelungen des ASIG obliegt den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit auch aus der BGV A 2 eine gemeinsame Verpflichtung.

So hat gemäß § 5 der BGV A 2 der Unternehmer die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

11.3 Betriebsärztliche Aufgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Das Ausmaß dieser Verpflichtung hängt von den für die Beschäftigten bei der Arbeit möglichen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ab. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Beratung und Untersuchung.

Diese kann - aus der Natur der Sache heraus - nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern nur vom Betriebsarzt geleistet werden.

11.4 Betriebsärztliche Aufgaben nach der ArbMedVV

Der Arbeitgeber ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dazu verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Hierbei wird zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen unterschieden. Bei allen Untersuchungsarten ist der Arbeitgeber auf die kompetente betriebsärztliche Begleitung angewiesen.

Nach § 6 Abs. 1 ArbMedVV hat der Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss er sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen und die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck aufklären.

Nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV hat der Betriebsarzt den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.

Schließlich muss der Betriebsarzt nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auswerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

12. Rahmenbedingungen

12.1 Fortbildung

Nach § 2 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Dementsprechend ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 ASiG auch verpflichtet, den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Betriebsärzte, die keine Arbeitnehmer sind, sind für die Zeit der Fortbildung freizustellen.

12.2 Unterstellung und Weisung

Betriebsärzte unterstehen nach § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Der Begriff "unterstehen" legt nahe, von einer arbeitsrechtlichen Unterordnung auszugehen. Diese Rechtskonstruktion geht naturgemäß ins Leere, wenn externe Dienstleister herangezogen werden, seien es nun Freiberufler oder überbetriebliche Dienste. Für diese Fälle wird im Wege einer sinngemäßen Interpretation von Berichts- und Informationspflichten im Rahmen des Service-Vertrages auszugehen sein.

Nach § 8 Abs. 1 ASiG sind Betriebsärzte bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Können sich Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Wird der Vorschlag abgelehnt, ist dies dem Betriebsarzt schriftlich mitzuteilen; der Betriebsrat erhält eine Kopie des Schreibens (§ 8 Abs. 3 ASiG).

12.3 Ärztliche Schweigepflicht

Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 S. 1 ASiG). Betriebsärzte unterliegen nur ihrem ärztlichen Gewissen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

13. Zusammenarbeit

Der Betriebsarzt ist in ein vielschichtiges Geflecht von Zusammenarbeits-Verpflichtungen eingebettet. Die Zusammenarbeit des Betriebsarztes mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der einen Seite sowie beider zusammen mit dem Arbeitgeber ist das Kernelement des Arbeitssicherheitsgesetzes. Des Weiteren arbeiten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

13.1 Zusammenarbeit nach dem ArbSchG

Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern im Betrieb wird nicht durch das ASiG, sondern das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Nach § 16 Abs. 2 ArbSchG haben die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Der Anspruch des Betriebsarztes auf Unterstützung durch die Mitarbeiter des Unternehmens ist mithin kein unmittelbar eigener, sondern leitet sich ab aus dem Anspruch des Arbeitgebers auf Mithilfe der Belegschaft.

13.2 Zusammenarbeit nach Gefahrstoffrecht

Für eine gezielte Tätigkeit des Betriebsarztes ist eine detaillierte Kenntnis von der Situation an den jeweiligen Arbeitsplätzen unverzichtbar.

Damit der Betriebsarzt z.B. die Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 5 GefStoffV auch führen kann, sind dem Arzt auf Verlagen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für vorgeschriebene als auch für freiwillige Vorsorgeuntersuchungen.

13.3 Zusammenarbeit nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers aus der LärmVibrationsArbSchV wenden sich außer an den Arbeitnehmer besonders auch an den Arbeitsmediziner im Betrieb.

Nach § 13 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung sind, im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen auch Einsicht in die Vorsorgekartei nach Abs. 6 zu gewähren.

14. Verantwortung für Fehlverhalten

14.1 Zivil- und Sozialrecht

Im Bereich des Zivil- und des Sozialrechts steht im Vordergrund der Betrachtung die Verantwortlichkeit des Betriebsarztes gegenüber dem zu schützenden Arbeitnehmer. Da das Vertragsverhältnis des Betriebes zu den angestellten wie auch den verpflichteten Betriebsärzten stets ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - nämlich den Arbeitnehmern - ist, sind eine Reihe von Ansatzpunkten für eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben. Im Einzelfall ist bei besonders eklatanten Verstößen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung ein Regressanspruch des Arbeitgebers im Innenverhältnis gegen den Betriebsarzt denkbar.

14.2 Strafrecht

Im Zusammenhang mit der Behandlungstätigkeit des Betriebsarztes kann es zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötungshandlung kommen. Als Begehungshandlung steht aber meist "nur" Unterlassen im Raum. Dann müsste aber der Betriebsarzt eine Garantenstellung gegenüber dem Arbeitnehmer innehaben. Im neueren Schrifttum wird eine Garantenstellung und damit eine Strafbarkeit des Betriebsarztes durch Unterlassen dann bejaht, wenn der Arzt sich im Rahmen der medizinischen Untersuchung individuell dem Arbeitnehmer zuwendet, z.B. im Rahmen eines anamnesischen Gesprächs. Der Betriebsarzt hat dann so wie ein Hausarzt "die Behandlung übernommen".

Typ des Begriffes: definition
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