Name des Begriffes: Berufsgenossenschaften
Beschreibungen des Begriffes:

Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Insgesamt bestehen 35 gewerbliche und 20 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Neben den Berufsgenossenschaften sind auch der Bund, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) und alle weiteren in § 114 SGB VII aufgeführten Institutionen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Während die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für landwirtschaftliche Unternehmen zuständig sind (§ 123 SGB VII), orientiert sich die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§ 122 SGB VII). Demzufolge sind die Berufsgenossenschaften branchenspezifisch organisiert. Anhand eines Verzeichnisses der Gewerbezweige kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft ermittelt werden.

Ist ein Gewerbezweig darin nicht aufgeführt, so ist das Unternehmen der Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand unter Berücksichtigung der Unfallverhütung am nächsten steht.

Die örtliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens (§ 130 Abs. 1 SGB VII). Umfasst das Unternehmen mehrere Bestandteile, ist die Berufsgenossenschaft zuständig, der das Hauptunternehmen angehört (§ 131 Abs. 1 SGB VII).

Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehört

  • die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe
  • die diesbezügliche Beratung der Unternehmen und Beschäftigten (§ 17 Abs. 1 SGB VII)
  • die Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
  • der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII).
     

Zur Überwachung der entsprechenden Maßnahmen kann die Berufsgenossenschaft insbesondere:

  • die Betriebsstätten zu den Betriebs- und Geschäftszeiten besichtigen,
  • von dem Unternehmen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen,
  • erforderliche geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmens einzusehen,
  • Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung prüfen,
  • Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen und
  • Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu untersuchen (§ 19 Abs. 1 SGB VII).
Typ des Begriffes: definition
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