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Corona und Arbeitsschutz: neue Arbeitsschutzregeln für alle

Das BMAS hat Arbeitsschutzregeln im Kampf gegen das Coronavirus vorgestellt.
Foto: © Anna - stock.adobe.com

Vor der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Lockdown hat die Bundesregierung einen Arbeitsschutzstandard beschlossen, der bundesweit für alle Unternehmen und Betriebe unmittelbar gilt. Er soll einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen entgegenwirken und Beschäftigten vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Darin enthalten: Zehn konkret formulierte Arbeitsschutzregeln, deren Einhaltung kontrolliert werden sollen.

Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt, der all denjenigen Schutz bieten soll, die während der Corona-Pandemie weiterhin ihrer Arbeit nachgehen oder diese nach der schrittweisen Öffnung der Geschäfte wieder aufnehmen. Beschäftigte, etwa aus Lebensmittelhandel, Krankenhäusern, Bauwirtschaft, Verkehrsbetrieben oder Versanddiensten, sollen so vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bewahrt werden.

Der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard besteht ursprünglich aus 17 Arbeitsschutzregeln, die auf zehn Regeln verkürzt sind. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sind diese »konkret und verbindlich formuliert« sind.

Arbeitsplätze nach SARS-CoV 2-Arbeitsschutzstandard gestalten

Die Arbeitsschutzregeln des SARS-CoV 2-Arbeitsschutzstandard seien binden. Kontrollen der Einhaltung seien ebenfalls geplant.

Konkret wird vorgegeben, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen auch bei der Arbeit einzuhalten ist. Das gelte für Tätigkeiten in Innenräumen, im Freien und in Fahrzeugen.

Entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen sollen umgesetzt werden und dort, wo dies nicht möglich ist, wirksame Alternativen ergriffen werden. In Bereichen mit hohem Publikumsaufkommen ist das Aufstellen von Trennwänden zwingend notwendig. Wo dies nicht möglich ist, sollen vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu diesen Räumlichkeiten (Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt werden.

Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung vor Coronaansteckung

Arbeitsabläufe sollen künftig so gestaltet werden, dass das Aufeinandertreffen von Beschäftigten weitestgehend vermieden wird. Gerade bei Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro sollen organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel entsprechende Schichtplanung) dazu dienen, den direkten Kontakt der Beschäftigten untereinander zu reduzieren.

Für alle Beschäftigte gilt der Grundsatz: »Niemals krank zur Arbeit«, so Heil. Wer leichte Symptome bei sich erkennt, solle entweder zuhause bleiben oder umgehend den Arbeitsplatz verlassen, bis der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus ausgeräumt ist. Personen sollten die Hust- und Niesetikette (in Armbeuge husten oder niesen) beachten.

Arbeitgeber sollen ab sofort in Eingangsbereichen und in erreichbarer Nähe zu Arbeitsräumen zusätzliche Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender anbieten. Das gilt vor allem für Räume, die von mehreren Personen genutzt werden, etwa der Pausen- oder der Sanitärraum. Die Räume sind außerdem in regelmäßigen kurzen Zeitabständen zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.

Um schnell auf mögliche oder erkannte Infektionen reagieren zu können, sollten Arbeitgeber betriebliche Routinen zum Vorgehen erarbeiten. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

Bei der Vorstellung des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards betonte das Bundesarbeitsministerium, dass ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV2 beschreibt, den Menschen die notwendige Sicherheit gebe, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setze ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft solle schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisenleistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schaffe dafür die Voraussetzung.

Am 27. April wurde der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard als Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl. Nr. 16, Seite 303 ff) veröffentlicht.

Quelle/Text: BMAS, ARD Tagesschau / Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)

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