Laut des Beschlusses des Bundes und der Länder, sollten Betriebe in Deutschland auf Grundlage einer auf Corona angepasste Gefährdungsbeurteilung sowie einer entsprechenden Pandemieplanung ein Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Was bedeutet das für jedes einzelne Unternehmen? Das müssen Unternehmen jetzt wissen.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gibt Hygienemaßnahmen vor
Der am 16. April 2020 vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wirft bei Unternehmen zahlreiche Fragen auf. Vor allem die von Bund und Ländern am 15. April beschlossene Forderung, dass »jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept« umsetzen muss. Ob diese Forderung eine zusätzliche Anforderung zur Gefährdungsbeurteilung darstellt, und eine separate Dokumentation erforderlich ist, ist für viele Unternehmen nicht ganz klar gewesen.
Um für die Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise mehr Klarheit zu schaffen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Klarstellung zu diesem Sachverhalt um das geforderte Hygienekonzept veröffentlicht: »Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind.« Dieser werden durch die branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaft und Unfallkassen ergänzt und konkretisiert.
Separate Dokumentation ist nicht erforderlich
Ein über diese Anforderung hinausgehendes Hygienekonzept sei nicht erforderlich, auch nicht als eigenständiges Dokument.
Allerdings weist die DGUV ebenfalls darauf hin, dass es für spezielle Branchen, etwa die Betriebe des Gesundheitswesens und der Wohlfahrt, gesonderte Vorgaben für Hygienekonzepte gibt, die als rechtliche Grundlage gelten, etwa die »TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege«.
Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)
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