News  PSA, Arbeitssicherheit  

Betrieb darf Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen

Arbeitgeber dürfen von Beschäftigten das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit verlangen.
Foto: © filmbildfabrik - stock.adobe.com

Arbeitgeber dürfen von Beschäftigten das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit verlangen. Das besagt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.

Der Fall: Eine Stadtverwaltung ordnete schriftlich an, dass innerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Die Anordnung galt für Besucher und Beschäftigte. Ein Arbeitnehmer legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, welches ihn ohne nähere Angaben von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin folgte die Anweisung seitens des Arbeitgebers, ein Gesichtsvisier zu tragen, wenn er das Rathaus betritt, Gänge und Flure nutzt oder Gemeinschaftsräume aufsucht. Der Verwaltungsangestellte legte daraufhin erneut ein Attest vor, welches ihn ohne Angabe von Gründen von der Tragepflicht jeglicher Gesichtsvisiere befreite. Die Stadtverwaltung weigerte sich, den Angestellten ohne das Tragen einer Gesichtsbedeckung im Rathaus zu beschäftigen. Der Mitarbeiter strebte mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an, seine Beschäftigung im Rathaus fortzusetzen oder alternativ im Homeoffice zu arbeiten. 

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20) wies die Anträge des Klägers ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beschäftigten und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Bedeckung überwiege. Darüber hinaus hegte das Gericht Zweifel daran, was die Richtigkeit der Atteste betrifft. Es teilte die Auffassung, dass solche Atteste konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen, warum jemand keine Maske tragen kann. Dies war bei den Attesten des Klägers nicht der Fall. Auch einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffices-Arbeitsplatzes verneinten die Richter.

Quelle/Text: Justizportal NRW / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Corona-Virus: Lesen Sie auch »Beschäftigte in Sorge vor Ansteckung« >>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt