Arbeitgeber dürfen von Beschäftigten das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit verlangen. Das besagt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.
Der Fall: Eine Stadtverwaltung ordnete schriftlich an, dass innerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Die Anordnung galt für Besucher und Beschäftigte. Ein Arbeitnehmer legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, welches ihn ohne nähere Angaben von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin folgte die Anweisung seitens des Arbeitgebers, ein Gesichtsvisier zu tragen, wenn er das Rathaus betritt, Gänge und Flure nutzt oder Gemeinschaftsräume aufsucht. Der Verwaltungsangestellte legte daraufhin erneut ein Attest vor, welches ihn ohne Angabe von Gründen von der Tragepflicht jeglicher Gesichtsvisiere befreite. Die Stadtverwaltung weigerte sich, den Angestellten ohne das Tragen einer Gesichtsbedeckung im Rathaus zu beschäftigen. Der Mitarbeiter strebte mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an, seine Beschäftigung im Rathaus fortzusetzen oder alternativ im Homeoffice zu arbeiten.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20) wies die Anträge des Klägers ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beschäftigten und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Bedeckung überwiege. Darüber hinaus hegte das Gericht Zweifel daran, was die Richtigkeit der Atteste betrifft. Es teilte die Auffassung, dass solche Atteste konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen, warum jemand keine Maske tragen kann. Dies war bei den Attesten des Klägers nicht der Fall. Auch einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffices-Arbeitsplatzes verneinten die Richter.
Quelle/Text: Justizportal NRW / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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