Diese Frage stellt sich oftmals, wenn das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend ist oder über einen längeren Zeitraum erfolgt. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsgefährdungen vor.
Bei einer Mund-Nase-Bedeckung handelt es sich um eine Alltagsmaske, die sowohl im öffentlichen Raum als auch am Arbeitsplatz zum Einsatz kommt. Den Berufsgenossenschaften, der Unfallkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegen aktuell keine Belege dafür vor, dass Mund-Nase-Bedeckungen aus Textil-Gewebe beim Tragen die Atmung in gesundheitsgefährdendem Maße beeinträchtigen oder gar eine CO2-Vergiftung auslösen. Stattdessen dienen sie dem Infektionsschutz. Sie reduzieren das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus durch Tröpfcheninfektion, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands nicht möglich ist.
Mund-Nase-Bedeckungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, wenn Arbeitgeber das Tragen anordnen. Hinsichtlich Tragedauer und Erholungszeiten: Orientierungswerte für Arbeitgeber liefert eine von der DGUV veröffentlichte Empfehlung. So ist bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden sowie eine anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten vorgesehen. Bei leichter Arbeit kann die Tragedauer auf drei Stunden ausgeweitet werden. Die Erholungszeit dient dazu, dass Beschäftigte die Mund-Nase-Bedeckung ablegen. Erholungszeit bedeutet nicht gleichzeitig eine Arbeitspause. Oftmals besteht auch die Möglichkeit, die Mund-Nase-Bedeckung für kurze Zeit abzunehmen – beispielsweise sobald ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Dann ist von einer ausreichenden Erholung auszugehen.
Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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