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Anlage 2 TRG 404, Anlagen zum Füllen von Treibgastanks Muste...
Anlage 2 TRG 404
Technische Regeln Druckgase Anlagen zum Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstellen (TRG 404)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Technische Regeln Druckgase Anlagen zum Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstellen (TRG 404)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 404
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Anlage 2 TRG 404 – Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Muster von Füllanweisungen
Anlage 2 (1) (2)  (3)

Füllanweisung für das Füllen von Treibgastanks und Brenngastanks mit automatischer Füllstandsbegrenzung

1 Allgemeines

1.1 Der Motor des Fahrzeuges und eine vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug muß durch Einlegen eines Ganges und Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

1.2 Das Rauch- und Feuerverbot ist unbedingt einzuhalten.

1.3 Zum Zeitpunkt der Befüllung des Lagerbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Treibgastanks unzulässig.

2 Füllvorgang

2.1 Verschlußkappe vom Füllanschluß am Fahrzeug abnehmen und Zapfventil fest anschließen.

2.2 Fülltaste betätigen, Zählwerk an der Zapfsäule beobachten. Bei Stillstand des Zählwerkes Fülltaste loslassen.

2.3 Zapfventil lösen und in Haltevorrichtung einhängen. Verschlußkappe auf Füllanschluß aufsetzen.

(1) Amtl. Anm.:
Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)
(2) Red. Anm.:
BArbBl. 10/1998 S. 103
(3) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)