TRG 404 - TR Druckgase 404

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Anlage 3 TRG 404 - Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Anforderungen an Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen
Anlage 3 (1)(2)(3)

(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen und Zapfgeräten als erfüllt, wenn

  1. 1.

    die Wanddicke der Verkleidungsbleche

    1. a.

      aus Stahlblech 1 mm,

    2. b.

      aus nichtrostendem Stahlblech 0,5 m nicht unterschreitet,

  2. 2.

    Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen,

  3. 3.

    Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen.

(4) Für Schutzgehäuse aus Kunststoffen sind die Anforderungen entsprechend Anhang zu TRbF 40 - Teil1 zugrunde zu legen, ausgenommen die Nummern 4, 7 und 8 - Anbringen des Baumusterkennzeichens.

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)

(2) Red. Anm.:

BArbBl. 10/1998 S. 103

(3) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)