Anlage 3 TRG 404 - Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Anforderungen an Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen
Anlage 3 (1)(2)(3)
(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen und Zapfgeräten als erfüllt, wenn
- 1.
die Wanddicke der Verkleidungsbleche
- a.
aus Stahlblech 1 mm,
- b.
aus nichtrostendem Stahlblech 0,5 m nicht unterschreitet,
- 2.
Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen,
- 3.
Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen.
(4) Für Schutzgehäuse aus Kunststoffen sind die Anforderungen entsprechend Anhang zu TRbF 40 - Teil1 zugrunde zu legen, ausgenommen die Nummern 4, 7 und 8 - Anbringen des Baumusterkennzeichens.