TRG 404 - TR Druckgase 404

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Abschnitt 5 TRG 404 - Prüfen (1)

Die Feststellung der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach Ziffer 3 und 4 dieser TRG ist spätestens in Abständen von 2 Jahren zu wiederholen. Festlegungen in den Erlaubnissen bzw. Genehmigungsbescheiden sind zu berücksichtigen.

Obige Feststellung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Prüfung des Flüssiggas-Lagerbehälters nach Anhang II Nr. 25 Abs. 3 DruckbehV.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)