Abschnitt 5 TRG 404 - Prüfen (1)
Die Feststellung der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach Ziffer 3 und 4 dieser TRG ist spätestens in Abständen von 2 Jahren zu wiederholen. Festlegungen in den Erlaubnissen bzw. Genehmigungsbescheiden sind zu berücksichtigen.
Obige Feststellung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Prüfung des Flüssiggas-Lagerbehälters nach Anhang II Nr. 25 Abs. 3 DruckbehV.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)