TRG 404 - TR Druckgase 404

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Abschnitt 4 TRG 404 - Betreiben (1)

4.1 In Flüssiggastankstellen dürfen nur Treibgastanks nach TRG 380 gefüllt werden.

4.2 Der Ablauf des Füllvorgangs muß in einer Füllanweisung festgelegt sein, die in dauerhafter Form augenfällig nahe der Abgabeeinrichtung auszuhängen ist (Muster siehe Anlagen 1 und 2).

4.2.1 Das Verbot nach Nr. 3.5 Satz 1 ist in die Füllanweisung mit aufzunehmen.

4.3 Wer eine Flüssiggastankstelle betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, notwendige Instandhaltungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.4 Wer eine Flüssiggastankstelle betreibt, darf sie nur von Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen (Tankwart). Bei Autogastankstellen braucht das Füllen nicht durch den Tankwart zu erfolgen, wenn die Tankstelle für Selbstbedienung eingerichtet und die Befüllung der Treibgastanks in Selbstbedienung zulässig ist.

4.5 Bei Betriebsende und vor längeren Betriebsunterbrechungen ist bei Flüssiggastankstellen die Handabsperreinrichtung zwischen Behälter und Pumpe zu schließen.

4.6 Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

Diese Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluß gehalten oder ihr elektrischer Antrieb von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle aus abgeschaltet wird.

4.7 Im Wirkbereich und im übrigen Außenbereich der Tankstellen darf nicht geraucht oder mit offenem Feuer umgegangen werden.

4.8 Treibgastanks dürfen nur befüllt werden, wenn am zugehörigen Fahrzeug der Motor und eine vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind. Das Fahrzeug muß gegen Abrollen gesichert sein.

4.9 Betriebsanweisung

Der Betreiber hat Anweisungen zu erstellen und bekanntzugeben. insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen. Beseitigung von Störungen zu erteilen (Muster-Betriebsanleitung s. Anlage 6).

Der Betreiber hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten sowie für Arbeiten, bei denen mit Gasaustritten zu rechnen ist, eine schriftliche Freigabe-Erklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Beschäftigten dürfen ohne die schriftliche Freigabe-Erklärung des Betreibers die Arbeit nicht durchführen.

4.11 Arbeiten in Anlagen

Sofern bei Arbeiten in Anlagen mit einem Gasaustritt gerechnet werden muß, hat der Betreiber zu prüfen, ob die bestehende Ex-Zone aufgrund dessen erweitert werden muß. Der Bereich ist festzustellen, und es ist dafür zu sorgen. daß keine Zündquellen während der Dauer der Arbeiten eintreten bzw. vorhandene Zündquellen zur Zündung führen. Dabei ist festzustellen, inwieweit Zündquellen im erweiterten Bereich gefährlich werden können - siehe auch Ex-RL.

4.12 Alarm und Gefahrenabwehrplan

Für die Füllanlage ist ein gesonderter Alarm- und Gefahrenabwehrplan nicht erforderlich, wenn auf die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen in dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan der ortsfesten Behälteranlage entsprechend dem Muster nach Anlage 7 hingewiesen wird.

4.10 Freigabe von Feuerarbeiten

4.13 Prüfung der Füllschläuche

Füllschläuche müssen nach Erfordernis - mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten - auf ihren betriebssicheren Zustand überprüft werden.

Auf TRG 402 Nr. 9.2 wird hingewiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)