TRG 404 - TR Druckgase 404

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Anlage 1 TRG 404 - Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Muster von Füllanweisungen
Anlage 1 (1)(2)(3)

Füllanweisung für das Füllen von Treibgastanks und Brenngastanks ohne automatische Füllstandsbegrenzung

1 Allgemeines

1.1 Der Motor des Fahrzeuges und eine vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug muß durch Einlegen eines Ganges und Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

1.2 Vor Anschluß des Füllschlauches prüfen, ob der Treibgastank evtl. Mängel aufweist und die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

1.3 Beim Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen.

1.4 Das Rauch- und Feuerverbot ist unbedingt einzuhalten.

1.5 Zum Zeitpunkt der Befüllung des Lagerbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Treibgastanks unzulässig.

2 Füllvorgang

2.1 Verschlußkappe vom Füllanschluß des Treibgastanks abnehmen und Zapfventil fest anschließen.

2.2 Pumpenmotor einschalten.

2.3 Peilventil am Treibgastank öffnen und während des Füllvorganges beobachten.

2.4 Zapfventil betätigen, bis am Peilventil Flüssigkeit austritt, dann Hebel des Zapfventils loslassen und Füllvorgang beenden.

2.5 Peilventil schließen.

2.6 Pumpenmotor ausschalten.

2.7 Zapfventil nach Druckentlastung von Füllanschluß abnehmen und Verschlußkappe am Füllanschluß des Treibgastanks aufsetzen.

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)

(2) Red. Anm.:

BArbBl. 10/1998 S. 103

(3) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)