TRG 404 - TR Druckgase 404

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Anhang 1 TRG 404 - Übergangsregeln (1)

Vom Zeitpunkt der Anwendung dieser TRG an sind die Nummern 4.9 und 5 auch auf bestehende Anlagen anzuwenden.

Für bestehende erlauhnisbedürftige Flüssiggastankstellen hat der Betreiber einen Terminplan für eine ggf. erforderliche Nachrüstung zur Anpassung an diese sicherheitstechnischen Anforderungen in den Erlaubnisantrag gem. § 26 DruckbehV aufzunehmen.

Dieser ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung dieser TRG zu stellen.

Der Zeitpunkt einer ggf. erforderlichen Nachrüstung zur Anpassung an diese sicherheitstechnischen Anforderungen ist auf der Grundlage der Feststellung nach Nr. 5 festzulegen, spätestens jedoch muß eine eventuell erforderliche Nachrüstung zum Zeitpunkt der nächsten, auf die Feststellung nach Nr. 5 folgenden, Inneren Prüfung des Lagerbehälters erfolgt sein.

Abweichend hiervon ist die Forderung gemäß Nummer 3.3.7 zum Zeitpunkt der übernächsten äußeren Prüfung des Lagerbehälters zu erfüllen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)