TRG 404 - TR Druckgase 404

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Abschnitt 2 TRG 404 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Flüssiggastankstellen

Flüssiggastankstellen sind Anlagen zum Füllen von Flüssiggas nach DIN 51622 bzw. DIN EN 589 in Treibgastanks nach TRG 380. Zur Flüssiggastankstelle gehört die ihrem Betrieb dienende Ausrüstung (z.B. Förder-, Abgabeeinrichtungen). Ortsfeste Druckbehälter, denen das abzufüllende Flüssiggas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung gehören nicht zur Flüssiggastankstelle.

Es ist zwischen erlaubnisbedürftigen und nichterlaubnisbedürftigen Flüssiggastankstellen zu unterscheiden.

2.1.1 Erlaubnisbedürftige Flüssiggastankstellen sind Anlagen, in denen Flüssiggas als Treibgas oder Brenngas zur Abgabe an andere in Treibgastanks gefüllt wird.

2.1.2 Nichterlaubnisbedürftige Flüssiggastankstellen sind Anlagen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen, z. B. Gabelstapler oder anderen ortsbeweglichen Betriebsanlagen.

2.2 Autogastankstellen

Autogastankstellen sind Flüssiggastankstellen für die Versorgung von Kraftfahrzeugen.

2.3 Kompaktanlagen

Kompaktanlagen sind Anlagen, bei denen die Flüssiggastankstelle (Zapfsäule. Fördereinrichtung) und der Treibgas-Lagerbehälter nicht mehr als zwei transportable Baueinheiten bilden, und das Fassungsvermögen des Lagerbehälters weniger als 3 t beträgt.

2.4 Fördereinrichtungen

Fördereinrichtungen sind Flüssiggaspumpen und deren Ausrüstung, die das Flüssiggas den Lagerbehältern entnehmen und den Abgabeeinrichtungen zuführen.

2.5 Abgabeeinrichtungen

Abgabeeinrichtungen sind die Teile der Flüssiggastankstelle, über die das Flüssiggas abgegeben wird. Es wird zwischen Zapfsäulen und Zapfgeräten unterschieden.

2.5.1 Zapfsäulen sind die ortsfesten Abgabeeinrichtungen, die von einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu werden braucht.

2.5.2 Zapfgeräte sind die ortsfesten Abgabeeinrichtungen, die von keinem Schutzgehäuse oder einem Schutzgehäuse. das zur Bedienung geöffnet werden muß, umgeben sind.

2.6 Wirkbereich

Wirkbereich ist der vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m. Abweichend von Satz 1 beträgt bei Flüssiggastankstellen, auf denen nicht ausschließlich Treibgastanks mit automatischer Füllstandsbegrenzung gefüllt werden, das zuzügliche Maß 2 m (s. Bild 1).

x1=Radius des Wirkbereichs nach Nummer 2.6 Satz 1
= Länge des Schlauches + 1 m
x2= Radius des Wirkbereichs nach Nummer 2.6 Satz 2
= Länge des Schlauches ± 2 m

2.7 Explosionsgefährdete Bereiche

In explosionsgefährdeten Bereichen kann die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden -siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" - Explosionsschutz-Richtlinie - Ex-RL. (ZH 1/10).

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

In Flüssiggastankstellen können Zone 1 und Zone 2 auftreten, Zone 0 nicht.

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen gelegentlich auftritt.

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

2.8 Feuerarbeiten

Feuerarbeiten sind z.B. Arbeiten mit offener Flamme, mit nicht ex-geschützten Geräten oder funkenerzeugenden Arbeitsmitteln.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)