Technische Regeln für Gefahrstoffe
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2011 (GMBl S. 831)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Ermittlung und Bewertung von Basisinformationen | 3 |
Einstufung von Stoffen nach Richtlinie 67/548/EWG | 4 |
Einstufung von Zubereitungen nach Richtlinie 1999/45/EG | 5 |
Besondere Kennzeichnung für bestimmte Zubereitungen und Erzeugnisse | 6 |
Kennzeichnung in besonderen Fällen | 7 |
Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten | 8 |
Ausführung der Kennzeichnung von Zubereitungen | 9 |
Verpackungen | 10 |
Erläuterung zur Methode von YOUNG et al zur Bestimmung der alkalischen bzw. sauren Reserve. | Anlage 1 |
Erläuterung zu In-vitro-Prüfungen zur Bestimmung der Ätzwirkung in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. | Anlage 2 |