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Abschnitt 2 TRGS 200 - Begriffsbestimmungen

2.1
Stoffe

(1) Stoffe sind nach § 3 ChemG chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(2) Auch Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien (UVCB-Stoffe) (1), die im EINECS [1] oder ELINCS [2] aufgelistet sind, sind Stoffe im Sinne des § 3 ChemG. Wässrige Lösungen sind Zubereitungen; dieses gilt insbesondere auch für Säuren und Basen.

(3) Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer als die festgelegten Konzentrationsgrenzen in Anhang VI, Nr. 1.7.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG ist.

(4) Alte Stoffe sind nach § 3 Nr. 2 ChemG Stoffe, die im Europäischen Altstoffverzeichnis EINECS [1] genannt sind.

(5) Neue Stoffe sind nach § 3 Nr. 3 ChemG Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne von Absatz 4 sind.

2.2
Zubereitungen

Zubereitungen sind nach § 3 Nr. 4 ChemG Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

2.3
Erzeugnisse

(1) Erzeugnisse sind nach § 3 Nr. 5 ChemG Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung.

(2) Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind z.B. in der Regel keine Erzeugnisse.

(3) Eine Beispielsammlung zur Abgrenzung von Erzeugnissen zu Stoffen und Zubereitungen wird auf der Internetseite der Gefahrstoffdatenbank der Länder veröffentlicht(2).

2.4
Produkte

Produkte im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse.

2.5
Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen

Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach § 3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 GefstoffV aufweisen:

  1. 1.

    explosionsgefährlich,

  2. 2.

    brandfördernd,

  3. 3.

    hochentzündlich,

  4. 4.

    leichtentzündlich,

  5. 5.

    entzündlich,

  6. 6.

    sehr giftig,-

  7. 7.

    giftig,

  8. 8.

    gesundheitsschädlich,

  9. 9.

    ätzend,

  10. 10.

    reizend,

  11. 11.

    sensibilisierend,

  12. 12.

    krebserzeugend,

  13. 13.

    fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),

  14. 14.

    erbgutverändernd (mutagen) oder

  15. 15.

    umweltgefährlich.

2.6
Einstufung

Einstufung nach § 3 ChemG ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal entsprechend der Nummer 2.5 dieser TRGS.

2.7
Tätigkeit

Eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 GefStoffV ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.

2.8
Verwenden

Verwenden nach § 3 Nr. 10 ChemG ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

2.9
Produktionsgang

Als Produktionsgang im Sinne dieser TRGS ist das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Beund Verarbeitung zu verstehen. Zum Produktionsgang gehören auch die Beförderung und die zeitlich begrenzte Lagerung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens.

(1) Amtl. Anm.:

UVC13*-Stoffe = Stoffe mit unbekannter oder komplexer Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien ("Unknown or Variable composition, Complex reaction products and Biological materials)

(2) Red. Anm.:

www.gefahrstoff-info.de, Veröffentlichung der unter den Ländern abgestimmten Vollzugsfragen [3]