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Abschnitt 7 TRGS 200 - Kennzeichnung in besonderen Fällen

7.1
Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen

7.1.1
Kleinmengen

(1) Allein als brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich oder reizend eingestufte Stoffe brauchen nicht mit Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) gekennzeichnet zu werden, wenn sie in Verpackungen mit nicht mehr als 125 ml Inhalt in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt auch für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, wenn sie nicht für jedermann erhältlich sind.

(2) Enthält die Verpackung einer Zubereitung nicht mehr als 125 ml, so ist nach Artikel 10 Nr. 4 der Richtlinie 1999/45/EG

  • im Falle von allein als leichtentzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen (mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist) oder von allein als umweltgefährlichen eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;

  • im Falle von allein als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.

(3) Die Vergabe des R-Satzes 67 für eine Zubereitung muss gemäß Anhang V B 11 der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfolgen, wenn die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

(4) Portionspackungen, die in einem nach dem Zweiten Abschnitt und dem Anhang II der GefStoffV gekennzeichneten Gefäß vorrätig gehalten und nur zum Zwecke der Verwendung nach der Betriebsanweisung entnommen und sofort entleert werden, brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.

(5) Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente die oben genannte Menge nicht überschreitet.

7.1.2
Ortsbewegliche Gasbehälter

(1) Gemäß Anhang VI Nr. 8.1 und 9.1.2 der Richtlinie 67/548/EWG können bei Gasflaschen mit einer Wasserkapazität von < 150 1 Format und Abmessungen des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der ISO-Norm ISO/DP 7225 (Ausgabe von 1994) über "Gasbehälter - Warnaufkleber für Gasflaschen" entsprechen. Bei Zubereitungen kann in diesem Fall auf dem Kennzeichnungsschild der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung aufgeführt werden, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar angegeben werden.

(2) Die in Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/ EWG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG genannten Informationen können auch auf einem am Behälter fest angebrachten, dauerhaften Informations- oder Kennzeichnungsschild enthalten sein.

7.1.3
Metalle in kompakter Form

Einige dieser Stoffe stellen, obwohl sie nach Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind, in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Stoffe ist gemäß Anhang VI Nr. 8.3 der Richtlinie 67/548/EWG kein Kennzeichnungsschild nach Artikel 23 dieser Richtlinie notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Metalle verantwortliche Person dem Verwender alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, im Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

7.1.4
Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten

(1) Einige dieser Zubereitungen stellen, obwohl sie nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sind, in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Zubereitungen ist gemäß Anhang VI Nr. 9.3 der Richtlinie 67/548/EWG oder Artikel 10 und Anhang V B Nr. 9 der Richtlinie 1999/45/EG kein Kennzeichnungsschild notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Zubereitungen verantwortliche Person dem berufsmäßigen Verwender alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, im Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Entsprechendes gilt auch für durch Sintern hergestellte Produkte in kompakter Form.

(2) Wenn die Kriterien nach Absatz (1) erfüllt werden, ist keine weitere besondere Kennzeichnungsaufschrift nach Richtlinie 1999/45/EG, Anhang V erforderlich.

7.1.5
Behördliche Genehmigungen

(1) Die zuständige Behörde kann in Anwendung des § 20 Abs. 3 GefStoffV zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 GefStoffV auf das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um allein als brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich, umweltgefährlich oder reizend eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist.

(2) Die in Artikel 25 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 12 der Richtlinie 1999/45/EG genannten geringen Mengen sollten die nachstehend aufgeführten Grenzen nicht überschreiten:

-leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen25 ml oder g
-entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen125 ml oder g
-leichtentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen50 g
-reizend wirkende Stoffe und Zubereitungen25 ml oder g
-brandfördernde Stoffe und Zubereitungen50 ml oder g
-umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen,50 g

soweit sie nicht mit N, R50 oder N, R50/53 gekennzeichnet sind.

Für Gase gelten die Grenzen hinsichtlich der Volumina der Behälter.

(3) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht gewährt bzw. in Anspruch genommen werden für

  • sensibilisierende Stoffe und Zubereitungen (erkennbar an den Gefahrenhinweisen R42 und/ oder R43),

  • cyanacrylathaltige Zubereitungen nach Anhang V Buchst. B Nr. 2 der Richtlinie 1999/45/EG

  • Biozid-Produkte

(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente die dort genannten Mengen nicht überschreitet.

7.2
Sets, Kits und Kombipackungen

(1) Ein Set oder Kit ist eine kombinierte Packung, die zwei oder mehrere Einzelpackungen oder Einzelfächer mit unterschiedlichen Komponenten enthält. Wegen ihrer Vielfalt werden sie wie folgt unterteilt:

  1. a)

    Sets, Kits oder Kombipackungen mit entnehmbaren Einzelbehältnissen,

  2. b)

    Sets, Kits oder Kombipackungen mit Einzelfächern bzw. Einzelkammern,

  3. c)

    Sets, Kits oder Kombipackungen mit Einzelkammern, deren Trennwand zum Mischen durchstoßen wird, wobei eine gefährliche Zubereitung entsteht, die andere Gefahren beinhaltet als die Ausgangskomponenten (Kombipackung).

(2) Sets, Kits und Kombipackungen unterliegen den Bestimmungen des zweiten Abschnittes und dem Anhang II der GefStoffV, wenn eine Einzelpackung oder ein Einzelfach mindestens einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches Erzeugnis nach § 4 GefStoffV beinhaltet.

(3) Bei den in Absatz 1 genannten Sets, Kits und Kombipackungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. 1.

    Für die Größe des Etiketts auf einer kombinierten Verpackung ist die Summe der Volumina aller Einzelkomponenten maßgebend. Das Etikett auf dem Set, Kit oder der Kombipackung selbst ist in so viele Teile zu gliedern, wie nötig sind, um die Kennzeichnung jeder gefährlichen Einzelkomponente zu ermöglichen. Es ist darauf zu achten, dass eine gute Lesbarkeit des Etiketts erhalten bleibt.

  2. 2.

    Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die vorgenannte Kennzeichnung direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild anzubringen, so sind zumindest der Herstellername, die Produktbezeichnung und das Gefahrensymbol der gefährlichsten Einzelpackung oder -faches auf der Verpackung des Sets, Kits oder der Kombipackung anzugeben.

  3. 3.

    Es ist ausreichend, wenn eine kombinierte Verpackung nur einmal Namen und Adresse des Herstellers oder Einführers trägt.

(4) Sind Einzelpackungen aus der kombinierten Verpackung zu entnehmen und ist es technisch nicht möglich, diese vollständig zu kennzeichnen, ist es ausreichend, diese mit dem Gefahrensymbol sowie mit Namen, Buchstaben oder einer Nummer so zu kennzeichnen, dass eine schnelle Identifizierung des Inhalts erfolgen kann. Eine Kennzeichnung der Einzelpackungen kann entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Einzelpackungen nicht aus der kombinierten Packung entnommen werden können.

(5) Einzelfächer und -packungen sollen so bezeichnet sein, dass der Inhalt identifiziert werden kann. Die Identifizierung soll auf dem Etikett oder einer beizufügenden Anlage mit der Kennzeichnung mindestens der jeweiligen Komponente wiederholt werden.

(6) Kombipackungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind ausreichend gekennzeichnet, wenn jede Komponente nach ihren Eigenschaften gekennzeichnet ist und die Kennzeichnung der Mischung im Sicherheitsdatenblatt der Stammkomponente aufgeführt wird. Zusätzlich wird empfohlen bzgl. der Kennzeichnung der entstehenden Mischung auf dem Etikett einen Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt zu geben. Ist die Mischung gefährlicher als die Stammkomponente(n), kann nach den Eigenschaften der Mischung gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung nach den Eigenschaften der Mischung stellt dann keine Überkennzeichnung dar.

7.3
Ausreichende Information nach Artikel 1 Abs. 3 Richtlinie 91/155/EWG

(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und für die gemäß Richtlinie 91/155/EWG, Artikel 1 Abs. 3 kein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert wird, sind mit ausreichenden Informationen zu versehen, die es dem Verwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein berufsmäßiger Verwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt so muss ihm dieses geliefert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung nach dieser TRGS bleiben hiervon unberührt.

(2) Als ausreichende Informationen nach Absatz 1 sind anzusehen:

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Inverkehrbringers

  • Notrufnummer (soweit vorhanden)

  • Angaben zu Erste-Hilfe-Maßnahmen (nach Aufnahmeweg)

  • Hinweise zu Handhabung und Lagerung

  • Angabe der persönlichen Schutzausrüstung

  • Hinweise auf Brand- und Explosionsgefahr

  • Hinweise zum Beseitigen von Resten und nach Verschütten

  • Der Hinweis: ,Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für den berufsmäßigen Verwender erhältlich'

(3) Die jeweiligen Angaben und Hinweise brauchen nicht nochmals aufgeführt werden, wenn sie in der Kennzeichnung enthalten sind und der Verwender die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit schon durch die Befolgung der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergreifen kann.

7.4
Kennzeichnung bei Tätigkeiten

(1) Auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten grundsätzlich die Kennzeichnungsvorschriften des Zweiten Abschnitts und des Anhangs II der GefStoffV.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Die Identifizierbarkeit ist gewährleistet, wenn die verwendeten Stoffe und Zubereitungen anhand der betrieblichen Dokumentation (z.B. Arbeitsanweisungen, Betriebsvorschriften, Fließbilder) eindeutig feststellbar sind.

(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, welche die wesentlichen Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

(4) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Unter Apparaturen und Rohrleitungen fallen alle Teile einer Anlage zur Produktion oder Verarbeitung, wie z.B. Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Wärmetauscher, Ansatz- und Zwischenbehälter sowie Verbindungsleitungen. Bezüglich der Ausführung der Kennzeichnung wird auf die Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwiesen.

(5) Bei Stoffen und Zubereitungen, die sich im Produktionsgang befinden, kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z.B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlende Zugangsmöglichkeit), sofern die enthaltenen Stoffe, die von ihnen ausgehenden Gefahren (R-Sätze) und die erforderlichen Maßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sind (z.B. durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen.) Dies gilt auch für zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzenschutzgeräten befinden.

(6) Standgefäße in Laboratorien, wissenschaftlichen Instituten und Apotheken, in denen die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten werden, ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ausreichend, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z.B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.

(7) Ortsfeste Behälter, wie Lagertanks und -silos und Rohrleitungen, die nicht Stoffe im Produktionsgang enthalten, sind mit dem Namen des Stoffes bzw. der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen. An Stelle der Gefahrensymbole können gemäß Anhang III der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG auch die Warnzeichen nach Anhang II derselben Richtlinie verwendet werden.

(8) Zur Kennzeichnung von Tankcontainern oder Aufsetztanks für den innerbetrieblichen Transport genügt ebenfalls die Angabe des Namens des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung. Werden die Behälter auch über öffentliche Straßen transportiert, sind die transportrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(9) Werden Versandstücke zum Transport gelagert, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter aus.

(10) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in loser Schüttung gelagert, ist eine vollständige Kennzeichnung an der Lagerstätte anzubringen.

(11) Werden Gebinde mit kennzeichnungspflichtigen Produkten nicht vom Einführer entladen oder ausgepackt, sondern vom Verwender, dann muss der Einführer die richtige Kennzeichnung spätestens zu diesem Zeitpunkt sicherstellen. Die Kennzeichnungspflichten bei eigenen Tätigkeiten des Einführers mit dem kennzeichnungspflichtigen Produkt (z.B. Lagern im Sinne von § 3 Abs. 4 GefStoffV) sowie die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.