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Abschnitt 9 TRGS 200 - Ausführung der Kennzeichnung

Die Bestimmungen zur Ausführung der Kennzeichnung sind dem Artikel 24 der Richtlinie 67/548/ EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG zu entnehmen. Es folgen Erläuterungen und Vorschläge zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen.

9.1

(1) Der Hersteller oder Einführer eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung hat diese zu verpacken und gemäß der zuvor erfolgten Einstufung zu kennzeichnen.

(2) Eine wasserlösliche Folie, die z.B. eine staubarme Verwendung ermöglichen soll, ist keine Verpackung.

9.2

Die Mindestangaben, die eine Kennzeichnung enthalten muss, sind den Artikeln 22 bis 24 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikeln 4 und 10 sowie dem Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG zu entnehmen. Zusätzlich gilt für Biozid-Produkte Artikel 20 Richtlinie 98/8/EG sowie für Aerosole die 13. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (13. GPSGV - "Aerosolpackungs-Verordnung) in Verbindung mit der Richtlinie 75/324/EWG (Anhang, Ziffer 2.2).

9.3

(1) Sofern Beschaffenheit und Abmessung der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nicht zulassen, darf die Kennzeichnung auch auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein.

(2) Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als r, T oder C eingestuft sind, kann als Schild die Verkaufsverpackung oder Blisterpackung dienen, sofern diese so gestaltet ist, dass das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann.

9.4

(1) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst sowie groß genug (z.B. siehe DIN 1450) und deutlich lesbar sein. Die Lesbarkeit der Schrift sollte durch ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrundfarbe der Kennzeichnung sichergestellt werden.

(2) Auch bei der Gestaltung mehrsprachiger Kennzeichnungsschilder muss deren Abmessung die Lesbarkeit der Schrift sicherstellen. Es ist auch in diesen Fällen darauf zu achten, dass das Gefahrsymbol immer mindestens ein 1 cm' und mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen muss.

9.5

(1) Sofern die Abmessung der Verpackung nicht gestattet, den Text der Kennzeichnung in gut leserlicher Weise wiederzugeben, ist die Verwendung eines auftrennbaren Kennzeichnungsschildes zulässig.

(2) Das auftrennbare Etikett soll so gestaltet sein, dass beim Auftrennen die einzelnen Blätter des Kennzeichnungsschildes nicht völlig entfernt werden, sondern möglichst großflächig und dauerhaft mit der Verpackung verbunden bleiben. Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze sollen auf dem nicht aufgetrennten Schild sichtbar sein.

9.6

Aus Gründen der Drucktechnik als auch aus Gründen lang überlieferter und mit warenzeichenähnlicher Qualität verbundener Kennzeichnungsschildgestaltung ist es zulässig, von den in Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG geforderten Formaten abzuweichen. Dabei muss die dem jeweiligen Format entsprechende Fläche der Kennzeichnung sowie die Mindestgröße der Gefahrensymbole eingehalten werden.

9.7

Die Verwendung handelsüblicher oder verschlüsselter Bezeichnungen für den zu kennzeichnenden Stoff ist zulässig, wenn die in der Stoffliste veröffentlichte Stoffbezeichnung zusätzlich ausgewiesen ist.

9.8

(1) Der Aufdruck des Kennbuchstabens des Symbols auf dem Kennzeichnungsschild sowie die Einbeziehung des Kennbuchstabens und der Gefahrenbezeichnung in die Fläche des Symbols ist zulässig, aber nicht verpflichtend.

(2) Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sind so wiederzugeben, dass sie als Einheit verstanden werden.

9.9

Die für eine schnelle Gefahrenabschätzung erforderlichen Kennzeichnungselemente sind auf der Kennzeichnung vorzugsweise als Informationseinheit darzustellen und von den sonstigen Angaben abzugrenzen. Diese Informationseinheit soll Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze und gegebenenfalls anzugebende Stoffbezeichnungen umfassen.

9.10

(1) Die Kennzeichnung muss den vollen Wortlaut der R- und S-Sätze enthalten. Zusätzlich können die Zahlenschlüssel angegeben werden. Die R-Sätze 45, 46, 49, 60 und 61 müssen als erste der R-Sätze genannt werden. Das gleiche gilt für den S-Satz 53 sinngemäß.

(2) Stoffe mit besonderen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden, erhalten die Anmerkung E der Stoffliste, wenn sie gleichzeitig auch als sehr giftig (r), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft werden. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R20, R21, R22, R23, R24, R25; R26, R27, R28, R39, R68, R65 und R48 sowie allen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort "Auch" vorangestellt.

9.11

Das Nationalitäten-Kennzeichen sollte vor der Postleitzahl in der Adresse mitgeführt werden.

9.12

Die Verwendung von Warenzeichen oder Logos auf der Kennzeichnung enthebt nicht von der Verpflichtung einer vollständigen Angabe der Adresse.

9.13

(1) Bei kennzeichnungspflichtigen Stoffen ist in der Kennzeichnung die EG-Nummer anzugeben. Für Stoffe der Stoffliste ist zusätzlich zu der EG-Nummer in der Kennzeichnung die Angabe

"EG-Kennzeichnung" aufzuführen.

(2) Beides gilt nicht für Stoffe als Bestandteile in Zubereitungen.

(3) Die Index-Nummern der EG (Bsp. Formaldehyd 605-001-00-5) sind nicht Bestandteil der Kennzeichnung.

(4) Die EG-Nummer findet man für

  • alte Stoffe im Altstoffverzeichnis EINECS [1], wenn sie nicht in der Stoffliste in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind.

    Die EG-Nr. beginnt mit 200-XXX-Y oder 300- XXX-Y,

  • neue Stoffe im Verzeichnis der neuen Stoffe ELINCS [2], wenn sie nicht in der Stoffliste in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind.

    Die EG-Nr. beginnt mit 400-XXX-Y,

  • alte und neue legal eingestufte Stoffe in der Stoffliste in Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG,

  • "No-longer-polymere" in der "No-longer-polymer-Liste" [6].

Die EG-Nr. beginnt mit 500-XXX-Y.

(5) Neue Stoffe, die nicht vollständig geprüft sind, und Polymere erhalten keine EG-Nummer. Da Hydrate nicht im Altstoffverzeichnis aufgeführt sind, erhalten sie die EINECS-Nummer des nicht hydratisierten Salzes (1) .

(6) Ist für bestimmte Stoffe in der Stoffliste keine EG-Nummer angegeben, braucht die EG-Nummer in der Kennzeichnung nicht aufgeführt zu werden.

9.14

(1) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitung als Bulkladungen in Verkehr gebracht, so kann von den Erleichterungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GefStoffV auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich nicht um feste Produkte handelt. Die Maßgaben von § 5 Abs. 4 Satz 2 GefStoffV sind entsprechend anzuwenden.

9.15

R- und S-Sätze, die aufgrund der Ausnahme nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG für Verpackungsgrößen bis 125 ml nicht auf der Verpackung angegeben werden müssen, können auf einem Beipackzettel angegeben werden. Dabei müssen Auswahl und Wortlaut der R- und S-Sätze den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Das Sicherheitsdatenblatt für den beruflichen Verwender muss die vollständige Kennzeichnung aufweisen.

(1) Amtl. Anm.:

Salze, die Reaktionsprodukte von EINECS gelisteten Säuern/Basen sind, sind nicht automatisch ebenfalls EINCES gelistet, d.h. sie können "neue Stoffe" im Sinne des ChemG darstellen.