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Abschnitt 1 TRGS 200 - Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt nach § 1 Abs. 1 GefStoffV für Stoffe, Zubereitungen und bestimmte Erzeugnisse sowie für Abfälle zur stofflichen Verwertung. Abfälle zur thermischen Verwertung können nach den Maßgaben der TRGS 201 eingestuft und gekennzeichnet werden.

(2) Durch diese TRGS werden insbesondere die im Zweiten Abschnitt (§§ 4 und 5) und im Anhang II der GefStoffV genannten Regeln für die Umsetzung in die Praxis näher bestimmt und entsprechende Handhabungsregelungen gegeben. Sie gilt für

  • die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,

  • die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse,

  • die Abgrenzung gegenüber den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und

  • die Verpackung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

(3) Diese TRGS gilt nach § 2 Abs. 1 und 2 ChemG nicht für

  • Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel,- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.

  • Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel,- Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuches,

  • Einzelfuttermittel und Mischmuttermittel, die ohne weitere Be- und Verarbeitung verfüttert werden, sowie die Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel,- Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuches

  • Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,

  • Abfälle und Altöle sowie sonstige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, soweit sie nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen sind.

  • radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes,

  • Abwasser im Sinne des Abwasser abgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(4) Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln. Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung (1)eineGefahr darstellen können. Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet werden können (z.B. verdünnt).

(5) Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung sind

  • Inverkehrbringer

  • Hersteller,

  • Einführer (Importeure),

  • Vertreiber (Vertriebsunternehmer)

sowie bei Tätigkeiten

  • Hersteller,

  • Verwender (Arbeitgeber).

Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet worden sind (z.B. bei innerbetrieblicher Herstellung), hat der Arbeitgeber gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/ EG selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln.

(6) Diese TRGS ist immer im Zusammenhang mit dem ChemG, der GefStoffV und den dort in Anhang I in Bezug genommenen EG-Richtlinien einschließlich Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffliste") sowie Anhang VI der Richtlinie 67/ 548/EWG (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, im Folgenden als "Kennzeichnungsleitfaden" bezeichnet), und insbesondere der Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie") anzuwenden. Dies setzt die Kenntnis dieser Vorschriften voraus.

(7) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach heutigem Wissensstand und aufgrund derzeitiger Einstufungsvorschriften nicht zu kennzeichnen sind, können nicht allein deswegen als ungefährlich betrachtet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Formulierung aus Anhang VI, Nummer 1.4 der Richtlinie 67/548/EWG