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Abschnitt 8 TRGS 200 - Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

Neben den Kennzeichnungsverpflichtungen nach der GefStoffV bestehen noch Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften. Diese werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt.

8.1
Transportrecht

(1) Wegen der Unterschiede zwischen der Klassifizierung von Gefahrgütern und der Einstufung nach der Gefahrstoffverordnung können sich abweichende Kennzeichnungen von Versandstücken nach den Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zu denen der Gefahrstoffverordnung ergeben, z.B. 'ätzend' nach Transportrecht und 'reizend' nach der Gefahrstoffverordnung oder: 'entzündend (oxidierend) wirkend' nach Transportrecht, aber 'brandfördernd' nach der Gefahrstoffverordnung. Das kann dazu führen, dass unterschiedliche Symbole nebeneinander auf einer Verpackung angebracht werden müssen. Dieses stellt keine Über- oder Unterkennzeichnung dar.

(2) Für mehrfach verpackte Stoffe und Zubereitungen genügt nach Artikel 24 der Richtlinie 67/548/ EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG auf der Außenverpackung die Kennzeichnung nach den Vorschriften des Transportrechts. Eine Innenverpackung ist jedoch nach Gefahrstoffrecht zu kennzeichnen. In diesem Fall stellt die Außenpackung (Versandpackung) nicht die Verkaufspackung dar.

(3) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige Verpackung, gestattet Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/ 45/EG, dass die Symbole nach Gefahrstoffrecht durch die entsprechenden gleichwertigen Gefahrenzettel ersetzt werden können.

Gefahrenzettel Nr. ersetztGefahrstoffsymbol
1E
2.1F+bei Gasen
3F+ oder F bei Flüssigkeiten
4.1Fbei Feststoffen1)
4.2Fbei Feststoffen oder Flüssigkeiten2)
4.3Fbei Feststoffen oder Flüssigkeiten3)
5.1O4)
5.2O5)
6.1T+ oder T
8C

nur in Verbindung mit: 1)R11; 2)R17; 3)R15; 4)R8 oder R9; 5)R7

Nicht aufgeführte Gefahrenzettel (z.B. Klasse 9 "Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" = "Miscellaneous dangerous substances and articles") haben kein gleichwertiges Gefahrensymbol.

(4) Die Ziffern der Gefahrenzettel beziehen sich auf die Angaben nach

  • dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Richtlinie 94/55/EG

  • der Ordnung über Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und der Richtlinie 96/49/EG

  • der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)

  • dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

  • den Technical Instructions der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation (ICAO-TI) für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr.

(5) Eine Umverpackung nach Transportrecht, die der Ladungssicherung dient z.B. eine Schrumpffolie, ist keine Verpackung im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

(6) Für Tanks auf Fahrzeugen, die Bestandteile von Fahrzeugen sind (z.B. Straßenfahrzeuge, Satteltankauflieger) und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind (Tankcontainer, Aufsetztanks), soweit diese nur zur Bereitstellung und Beförderung von Gefahrstoffen dienen, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die Befüllung bzw. die Bereitstellung zum Versand ebenso aus wie bis zur Entleerung bzw. Lagerung im Eingangslager.

8.2
Sonstige Rechtsgebiete

Die gleichzeitige Kennzeichnung nach zwei oder mehreren Rechtsvorschriften ist in vielen Bereichen üblich und daher auch für Grenzregelungen zum Beispiel zwischen Arzneimittelgesetz und GefStoffV (z.B. Produkt zur Haut- und Flächendesinfektion) oder Medizinproduktgesetz und GefStoffV (z.B. Produkt zur Desinfektion von Medizinprodukten (keine Implantate o. Ä.) und Flächen) möglich und sinnvoll, da die Richtlinien unterschiedliche Regelungen betreffen. Grundsätzlich gilt, dass bei Doppelauslobungen die am weitesten gehende Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Ansonsten ist das Produkt getrennt dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuordnen und zu kennzeichnen.