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Abschnitt 10 TRGS 200 - Verpackungen

(1) Die Verpackung muss Artikel 9 Nr. 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.

(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:

  • wenn sie Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,

  • wenn sie flüssige Stoffe und Zubereitungen enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,

  • wenn sie Zubereitungen enthalten, die mindestens drei Prozent oder mehr Methanol oder ein Prozent oder mehr Dichlormethan enthalten.

(3) Kindergesicherte Verschlüsse von wieder verschließbaren Verpackungen müssen der ISO-Norm 8317 (1. Juli 1989)19, nichtverschließbare Verpackungen der CEN-Norm EN 862 (März 1997) (1) entsprechen. Kindergesicherte Verschlüsse von wieder verschließbaren Verpackungen müssen dauerhaft kindergesichert sein.

(4) Der Nachweis, ob eine Verpackung in ausreichendem Maße kindergesichert ist, darf nur von einem Labor erbracht werden, welches nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den europäischen Normen der Serie 45000 erfüllt. Über die Prüfung erstellt das Prüflabor eine Bescheinigung, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vom Inverkehrbringer vorzulegen ist.

(5) Nicht geprüft werden müssen Verpackungen, wenn der Inhalt ohne Werkzeug nicht zugänglich ist.

(6) Transportrechtliche Verpackungsvorschriften bleiben unberührt. Die Verpackungsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstückes den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.

(1) Amtl. Anm.:

Die Fassungen der ISO 8317 vom 1. Juli 1989 und der CEN-Norm EN 862 vom März 1997 (siehe Anhang IX Teil A der RL 67/548/EWG) sind veraltet, empfohlen wird die Anwendung der aktuell gültigen Normenversionen.