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Baubranche: Hautkrebs ist häufigste Berufskrankheit

Im Jahr 2020 ist weißer Hautkrebs die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit im Baugewerbe.
Foto: © sculpies - stock.adobe.com

Im Jahr 2020 ist weißer Hautkrebs die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit im Baugewerbe. Gegen schädliche UV-Strahlen können Betriebe mit Schutzmaßnahmen vorbeugen.

In einer vorläufigen Auswertung für das vergangene Jahr berichtet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) über mehr als 2.700 neue Hautkrebsfälle. Das Krankheitsbild macht 18 Prozent alle eingegangenen Meldungen aus. Somit geht fast jede fünfte gemeldete Berufskrankheit in der Bauwirtschaft und im Bereich baunaher Dienstleistungen auf Hautkrebs zurück. Betroffen sind meist Arbeitnehmer, die im Hoch-, Tief- und Straßenbau sowie Dachdecker- und Zimmererhandwerk tätig sind.

»Die Statistik zeigt, dass Hautkrebserkrankungen in der gesamten Bevölkerung deutlich zunehmen«, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. »Dabei ist es einfach, sich wirksam zu schützen. Das gilt nicht nur in der Freizeit, sondern gleichermaßen für die Arbeitsplätze im Freien.« Mit nur wenigen einfachen Maßnahmen sei ein sehr guter Schutz vor schädlicher UV-Strahlung möglich. Hierzulande zeigt sich in den Monaten von April bis November die Belastung durch UV-Strahlen besonders hoch zwischen 11 Uhr und 16 Uhr. Das erfordert einen zusätzlichen und vor allem präventiven Schutz. Denn UV-Strahlen sind tückisch. Die Schädigungen der Haut nehmen Betroffene nicht direkt wahr. Eine Hautkrebserkrankung tritt oftmals erst viele Jahre später auf. 

Welche konkreten Schutzmaßnahmen erforderlich sind, darüber gibt die Gefährdungsbeurteilung Aufschluss. Am Anfang stehen technische Maßnahmen wie Sonnensegel oder Schutzzelte. Sind diese nicht umzusetzen, kommen organisatorische Maßnahmen hinzu. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung der Arbeitszeit in die frühen Morgenstunden oder auf den späten Nachmittag. Dann herrscht eine geringere UV-Belastung. Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz. Es gilt das Tragen von leichter, luftdurchlässiger und körperbedeckender Kleidung. Ebenso sind durch Kopfbedeckungen Kopf, Nacken, Nase und Ohren zu schützen. Für Hautstellen, die sich nicht bedecken lassen, sind Sonnenschutzcremes mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30 – im besten Fall 50 – vorgesehen. Alle zwei Stunden ist der Sonnenschutz erneut aufzutragen. Dem Schutz der Augen dienen UV-Schutzbrillen

Quelle/Text: BG BAU / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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