Weißer Hautkrebs ist als Berufskrankheit anerkannt
Weißer Hautkrebs, der beruflich bedingt entstanden ist, ist nun offiziell als Berufskrankheit anerkannt. Ebenso weitere drei Erkrankungen.
Bestimmte Formen des Hautkrebses sind seit dem 1. Januar 2015 offiziell in den Katalog anerkannter Berufskrankheiten aufgenommen. Dazu zählen der sogenannte weiße Hautkrebs (Plattenepithelkarzinom) sowie seine Vorstufen (aktinische Keratosen) und das Bowenkarzinom.
Ist der weiße Hautkrebs durch beruflich bedingte Sonneneinstrahlung entstanden, können sich Betroffene bei ihrer zuständigen Unfallversicherung melden und die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen lassen. In diesem Fall stehen ihnen Heilbehandlungen zu. Im Vergleich mit anderen Krebserkrankungen gilt diese als gut heilbar.
Sollte die Erkrankung zu Arbeitsunfähigkeit oder zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen, erhalten die betroffenen finanzielle Leistungen.
Neben dem weißen Hautkrebs sind weitere drei Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden. Dazu zählen beruflich bedingter Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom), das Carpaltunnel-Syndrom sowie Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkungen (Hypothenar-Hammer-Syndrom, Thenar-Hammer-Syndrom).
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