Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben
(bisher: BGR 123)
(bisher ZH 1/168)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Chemie" der BGZ
Stand der Vorschrift: Aktualisierte Nachdruckfassung November 2005
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Anderer Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel nimmt Bezug auf die §§ 9, 35, 51, 52, 53, 55 und 80 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Sie soll dazu dienen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten, um insbesondere gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Fahrzeugen und den Explosivstoffen auszuschließen.
Neben dieser BG-Regel sind insbesondere die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) vom 12. Mai 1993, zuletzt geändert durch Art. 14 V vom 23. Dezember 2004 1 3758, das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G vom 7. Juli 2005 1 1970, sowie die DIN- und EN-Normen über elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen zu berücksichtigen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Betrieb | 4 |
Allgemeines | 4.1 |
Fahrzeugführer | 4.2 |
Betriebsanweisung | 4.3 |
Unterweisung | 4.4 |
Beförderungsverbote | 4.5 |
Beladen von Fahrzeugen | 4.6 |
Höchstgeschwindigkeit | 4.7 |
Fahren und Abstellen von Fahrzeugen | 4.8 |
Verkehrsbereich der Fahrzeuge | 4.9 |
Wartung und Instandhaltung | 4.10 |
Prüfung | 5 |
Wiederkehrende Prüfungen | 5.1 |
Prüfung explosivstoffgeschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen | 5.2 |
Prüfung geschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen | 5.3 |
Zeitpunkt der Anwendung | 6 |
Muster einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführer von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben | Anhang 1 |
Muster eines Erlaubnisscheines | Anhang 2 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |