Abschnitt 5.3 - 5.3 Prüfung geschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen
Der Unternehmer hat geschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen erneut prüfen zu lassen.
Der Unternehmer hat geschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen erneut prüfen zu lassen.