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Abschnitt 4.5 - 4.5 Beförderungsverbote

Auf Fahrzeugen einschließlich deren Anhängefahrzeugen dürfen nicht befördert werden:

  1. 1.

    Sprengöle,

  2. 2.

    Zündstoffe und Zündsätze in nicht versandmäßiger Verpackung,

  3. 3.

    pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1-1 in nicht versandmäßiger Verpackung nach der BG-Regel "Pyrotechnik" (BGR 211).

Über erforderliche Ausnahmen des Beförderungsverbotes von Nummer 3 einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen ist über die Berufsgenossenschaft eine Entscheidung herbeizuführen.

Zündstoffe sind Explosivstoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren und die ihrer Art nach zur Auslösung einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

Die Beförderungsverbote gelten nicht für Fahrzeuge, die von Hand geschoben oder gezogen werden.

In der Regel entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.