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Abschnitt 4.7 - 4.7 Höchstgeschwindigkeit

4.7.1

Die Höchstgeschwindigkeit ist vom Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen festzulegen. Für Fahrzeuge, die mit Explosivstoff beladen sind, darf die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit darf auch bei Talfahrt nicht überschritten werden.

4.7.2

An den Werkseinfahrten sind Verkehrszeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzubringen.