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Abschnitt 4.10 - 4.10 Wartung und Instandhaltung

4.10.1

Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet werden. Der Unternehmer hat die Zeitabstände nach den Betriebsverhältnissen und der Betriebsanleitung des Herstellers festzusetzen.

4.10.2

Der Fahrzeugführer hat vor der Inbetriebnahme Fahrzeug und Anhänger auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Fahrzeuge mit Mängeln dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

4.10.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Störung am Fahrzeug unverzüglich behoben wird. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln während des Betriebes ist das Fahrzeug unverzüglich stillzulegen.

4.10.4

Die Wartungsarbeiten haben sich insbesondere zu erstrecken auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Wirksamkeit der Bremsen, den ordnungsgemäßen Zustand der dem Explosivstoffschutz dienenden Einrichtungen und das Sauberhalten des Motors. Zeitpunkt und Umfang der Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.

4.10.5

Der Unternehmer darf Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen nur vornehmen lassen, wenn hierfür zuverlässiges und geschultes Personal zur Verfügung steht.