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Abschnitt 4.9 - 4.9 Verkehrsbereich der Fahrzeuge

4.9.1

Kraftbetriebene Fahrzeuge dürfen in E1-Bereiche nicht hineinfahren. Von dieser Forderung darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Unternehmer dies schriftlich unter Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anordnet.

4.9.2

Normalfahrzeuge dürfen bei einer unausweichlichen Betriebsnotwendigkeit auf schriftliche Erlaubnis des Betriebsleiters oder seines Beauftragten unter Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen und unter ausschließlicher Verantwortung dieser Person sämtliche Fahrwege des Betriebes befahren. Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeitpunkt der Arbeit,

  2. 2.

    Name des Aufsichtführenden,

  3. 3.

    Art und Ausführung der Arbeit,

  4. 4.

    durchzuführende Schutzmaßnahmen,

  5. 5.

    Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten.

Siehe Anhang 2.

Eine unausweichliche Betriebsnotwendigkeit liegt z.B. vor, wenn Maschinen oder Maschinenteile nur mit Spezialfahrzeugen an die Betriebsteile transportiert werden können.

4.9.3

Normalfahrzeuge dürfen bis zu 20 m an gefährliche Gebäude oder an ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch unmittelbar an gefährlichen Gebäuden vorbeifahren. Sie dürfen auch bis unmittelbar an die gefährlichen Räume heranfahren, wenn die Explosivstoffe in den Gebäuden so beschaffen oder so verpackt sind, dass eine Zündgefahr nicht besteht.

Gefährliche Gebäude sind Gebäude, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind. Ausgenommen sind Betriebs- oder Forschungslaboratorien.

Gefährliche Räume sind Räume, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind. Ausgenommen sind Betriebs- oder Forschungslaboratorien.

Siehe § 51 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.4

Dieselbetriebene Normalfahrzeuge, geschützte Fahrzeuge und behördlich zugelassene Fahrzeuge der Typen Ex/II und Ex/III nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Geschützte Fahrzeuge dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E 3-Bereich handelt.

4.9.5

Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E 2- oder E 3-Bereich handelt.

4.9.6

Bei der Beschilderung von Verkehrswegen sollen die Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verwendet werden. Der Unternehmer hat verbotene Verkehrswege durch Verbotszeichen zu kennzeichnen.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.9.7

Verkehrswege müssen so angelegt sein, dass sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, sind genügend Ausweichstellen vorzusehen, oder es ist Einbahnverkehr einzurichten.

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.8

Verkehrswege müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.9

Verkehrswege müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Dazu sind insbesondere größere Unebenheiten, Schlaglöcher und Frostaufbrüche unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrswege sind möglichst schneefrei zu halten und bei Glätte zu streuen. Schneeketten dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.

Durch Sand können in Kontakt mit einigen Explosivstoffen (z.B. Treibladungspulver, pyrotechnische Sätze, Zünd- und Anzündstoffe) Gefahren gegeben sein. Es sollen dann andere Streumittel benutzt werden. Besonders ist auf die Reinhaltung des Schuhwerkes vor dem Betreten gefährlicher Räume zu achten.

Siehe § 54 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.10

Im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten gefährlicher Gebäude ist ein Abstellen von Fahrzeugen mit Explosivstoff verboten. Dort dürfen nur Verkehrswege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Verkehrswege müssen für den allgemeinen Werkverkehr gesperrt sein.

Zum Gefahrbereich von Ausblaseflächen können auch Zugänge und Tunnel gehören.

Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.11

Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich sein, steiles Gefälle muss vermieden sein.

Steiles Gefälle ist in der Regel mehr als 10 %.

4.9.12

Innerhalb gefährlicher Betriebsteile dürfen Explosivstoffe oder leicht entzündliche Stoffe nicht so abgestellt werden, dass sie durch Brandübertragung vom Fahrzeug her gefährdet werden können. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Gefährdungen durch Brandübertragung können z.B. auftreten bei Abfalltonnen mit Explosivstoff, Entladestellen für Geschosse, Plätzen für das vorübergehende Abstellen von Explosivstoffen und brennbaren Flüssigkeiten.

Siehe § 69 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.13

Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist hintereinander ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Als ausreichend ist in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 m anzusehen.